DGUV Regel 114-601 - Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, Ihre Beschäftigten im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, individuell zu beraten und Erkrankungen möglichst früh zu erkennen. Lassen Sie sich von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt auch in puncto Arbeitshygiene beraten!

ccc_3510_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 4 - 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV

  • § 9 der Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • § 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"

  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung"

  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.4 "Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV"

  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 "Sanitärräume"

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen"

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 "Schutzmaßnahmen"

ccc_3510_04.jpgWeitere Informationen
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.):

    DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Stuttgart, 6. Auflage 2014.

ccc_3510_26.jpgGefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem Gefährdungen durch:

  • Gefahrstoffe,

  • biologische Arbeitsstoffe (z. B. Erkrankungen durch biologische Arbeitsstoffe aus der Arbeitsumwelt),

  • Verschleppung von Keimen, auch in den häuslichen Bereich;

  • Lärm und Vibrationen,

  • hohe körperliche Belastungen.

ccc_3510_27.jpgMaßnahmen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Sie sind verpflichtet, mit Hilfe Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge) müssen (siehe Tabelle Seite 29). Dies kann der Fall sein bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen bzw. sonstigen Belastungen (z. B. physische oder physikalische Belastungen).

Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt durch eine Erhebung der Krankengeschichte und eventuelle Untersuchungen (einschließlich Biomonitoring) Gesundheitsstörungen und Erkrankungen frühzeitig erkennen kann.

Informieren Sie Ihre Beschäftigten, dass sie sich auch auf eigenen Wunsch von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten und untersuchen lassen können (Wunschvorsorge).

Die Vorsorge nach ArbMedVV dient nicht der Feststellung der Eignung für die Tätigkeit (vgl. § 2 ArbMedVV). Dazu können weitere, so genannte Eignungsuntersuchungen nötig sein, z. B. bei Fahr- und Steuertätigkeiten.

ccc_3510_08.jpgAllgemeine Hygienemaßnahmen

Legen Sie gemeinsam mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt für jeden Arbeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion (einschließlich der Wartung von lüftungstechnischen Einrichtungen) sowie zur Ver- und Entsorgung in Abhängigkeit von der Gefährdung schriftlich fest.

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sollten Regelungen umfassen über:

  • Reinigung der Arbeits-, Aufenthalts- und Sanitärräume (in der Regel täglich erforderlich; Reinigungsplan),

  • Reinigung des Führerhauses (täglich) und der Schüttung (z. B. wöchentliche Spritzreinigung),

  • Hinweise zur Körperreinigung und zum Hautschutz,

  • Verhalten bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen,

  • Erfassen und Reinigen der Arbeitskleidung,

  • Benutzung des Schwarz-Weiß-Systems,

  • Benutzung, Reinigung und Instandhaltung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA).

Beispiele für Anlässe von Pflicht- und Angebotsvorsorgen in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:

TätigkeitAnlass für PflichtvorsorgeAnlass für Angebotsvorsorge
Tätigkeiten mit oder in unmittelbarer Nähe von in Betrieb befindlichen VerbrennungsmotorenPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenmonoxid
Arbeiten in feuchtem Milieu, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhenregelmäßig über 4 Stunden täglichregelmäßig 2 bis 4 Stunden täglich
Fäkalien oder mit Fäkalien belastete AbfälleHepatitis-A-Virus (HAV) einschließlich Impfung
Gefahr von Verletzungen durch blutige, scharfe Gegenstände (Skalpelle, Kanülen, Spritzen) im AbfallHepatitis-B-Virus (HBV) einschließlich Impfung,
Hepatitis-C-Virus (HCV)
Sammlung von mit biologischen Arbeitsstoffen (Bakterien, Schimmelpilze) belasteten Materialien Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen
Tätigkeiten mit LärmexpositionÜberschreitung von Lex, 8 h = 85 dB(A)
bzw. LpC, peak = 137 dB(C)
Überschreitung von Lex, 8 h = 80 dB(A)
bzw. LpC, peak = 135 dB(C)
Tätigkeiten mit erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System beim Heben, Tragen, Ziehen und Schieben verbunden sindErreichen oder Überschreiten des Risikobereichs 3 bei der Beurteilung mit den Leitmerkmalmethoden "Heben, Halten und Tragen von Lasten" oder "Ziehen und Schieben"
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B. mit alveolengängigem Staub (A-Staub)Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehaltenWenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann

Persönliche Hygienemaßnahmen

  • Prüfen Sie, ob abhängig von der Gefährdungsbeurteilung weitere Hygienemaßnahmen und die Anpassung des Hautschutzplanes (siehe Abbildung 12) erforderlich sind. Sie sind verpflichtet, Ihre Beschäftigten in der Betriebsanweisung darüber zu informieren.

  • Überwachen Sie die Durchführung der Maßnahmen aus der Betriebsanweisung.

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Abb. 12 Hautschutzplan und Reinigungs-/Pflegemittel

Weitere Hygienemaßnahmen auf dem Fahrzeug

  • Sie müssen Ihren Beschäftigten auf den Abfallsammelfahrzeugen Einrichtungen zur hygienischen Händereinigung zur Verfügung stellen. Dazu müssen entweder Wasserbehälter, Seifenspender und Einmalhandtücher oder andere Reinigungsmöglichkeiten mitgeführt werden. Ideal ist ein Handwaschbecken am Fahrzeug.

ccc_3510_28.jpg Stellen Sie ggf. auch bei anderen Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes geeignete Handreinigungsmöglichkeiten (z. B. Wasserbehälter, Reinigungsmittel) bereit.

Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln

  • Ihre Beschäftigten dürfen durch Essen, Trinken oder Rauchen keine Gefahrstoffe oder Krankheitserreger aus der Arbeitsumwelt aufnehmen. Untersagen Sie Ihren Beschäftigten daher grundsätzlich beim Umgang mit Abfällen das Essen, Trinken und Rauchen.

  • Weisen Sie Ihre Beschäftigten bei der Unterweisung darauf hin, dass sie vor dem Essen, Trinken und Rauchen die Hände gründlich reinigen müssen.

ccc_3510_28.jpg Stellen Sie sicher, dass sich in der Nähe des Pausenraumes, der zum Essen und Trinken genutzt werden kann, eine Möglichkeit zur Händereinigung befindet.

Erfrischungsgetränke sollten so in der Nähe des Arbeitsplatzes platziert werden, dass ein Kontakt mit gefährlichen und gesundheitsschädlichen Stoffen nicht möglich ist.