§ 89 SBauVO - Weitergehende Anforderungen
An Lagerräume, deren Lagerguthöhe mehr als 9 m (Oberkante Lagergut) beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.
An Lagerräume, deren Lagerguthöhe mehr als 9 m (Oberkante Lagergut) beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.