§ 88 SBauVO - Barrierefreie Stellplätze
Mindestens 3 Prozent - für Großhandelsmärkte mindestens 1 Prozent - der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.