§ 71 SBauVO - Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Treppenraumerweiterungen müssen
- 1.
die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen,
- 2.
feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
- 3.
mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.