SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 65 SBauVO - Brandabschnitte

(1) Verkaufsstätten sind durch innere Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in

  1. 1.

    erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10 000 m2,

  2. 2.

    sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5 000 m2,

  3. 3.

    erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3 000 m2 oder

  4. 4.

    sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 1 500 m2, wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3 000 m2 beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,

  2. 2.

    die Ladenstraßen auf einer gekennzeichneten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden,

  3. 3.

    die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 75 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist oder ein entsprechender Wärmeabzug auf andere Weise mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird,

  4. 4.

    das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist und

  5. 5.

    die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.

(3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen brauchen die inneren Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn

  1. 1.

    die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der inneren Brandwände haben und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,

  2. 2.

    die Ladenstraßen auf einer markierten Länge von 5 m beiderseits der inneren Brandwände und auf der vollen Breite von Brandlasten freigehalten werden,

  3. 3.

    die Anforderungen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 in diesem Bereich erfüllt sind.

(4) Öffnungen in den inneren Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.