SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 63 SBauVO - Außenwände

Außenwände müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen bestehen aus

  1. 1.

    nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen,

  2. 2.

    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder

  3. 3.

    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.