§ 60 SBauVO - Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m2 haben.
Die Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m2 haben.