§ 56 SBauVO - Barrierefreie Beherbergungsstätten
Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 entsprechen.
In Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssen
- 1.
mindestens 20 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, und
- 2.
mindestens ein Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind.
Die nach Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 2 Nummer 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 entsprechend.