§ 53 SBauVO - Türen
(1) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen
- 1.
von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
- 2.
von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.
(2) Rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen
- 1.
von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
- 2.
von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
- 3.
von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 genügen Türen, die mindestens dichtschließend sind, wenn die Beherbergungsstätte eine selbsttätige Brandmeldeanlage nach § 55 Absatz 3 hat.