§ 145 SBauVO - Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 143 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.
Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in
- 1.
freistehenden Gebäuden und
- 2.
in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
wenn diese nur die in § 143 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.
Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 2 genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden.