SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 145 SBauVO - Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 143 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.

Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in

  1. 1.

    freistehenden Gebäuden und

  2. 2.

    in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

wenn diese nur die in § 143 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.

Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 2 genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden.