SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 138 SBauVO - Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauch- und Wärmeabzug

(1) In unterirdischen Mittel- und Großgaragen müssen vorhanden sein:

  1. 1.

    Wandhydranten an einer nassen Steigleitung für die Feuerwehr (Typ F) in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe,

  2. 2.

    im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder

  3. 3.

    im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und

-einrichtungen.

(2) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein

  1. 1.

    in unterirdischen Geschossen von Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht oder die unterirdische Großgarage nur ein Geschoss hat,

  2. 2.

    in automatischen Garagen und

  3. 3.

    in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen mit Gruben

(3) Über jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Meldung unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

(4) Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug

  1. 1.

    Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm2 je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind, oder

  2. 2.

    maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 °C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die

  1. 1.

    Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 136 Absatz 2 haben oder

  2. 2.

    selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 und eine maschinelle Abluftanlage nach § 136 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann.