SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 132 SBauVO - Rauchabschnitte, Brandabschnitte

(1) Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf

  1. 1.

    in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m2 oder

  2. 2.

    in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m2

betragen. Sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen in jedem Garagengeschoss haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.

(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.

(4) § 30 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist auf Garagen nicht anzuwenden.