SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

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§ 128 SBauVO - Außenwände

(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Türen und Fenster,

  2. 2.

    Fugendichtungen und

  3. 3.

    brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen oder Außenwandkonstruktionen.