§ 128 SBauVO - Außenwände
(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Türen und Fenster,
- 2.
Fugendichtungen und
- 3.
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen oder Außenwandkonstruktionen.