SBauVO,NW - Sonderbauverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 117 SBauVO - Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

(1) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen

  1. 1.

    die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich,

  2. 2.

    die Maßnahmen im Fall eines Brandes,

  3. 3.

    die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und

  4. 4.

    die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.

(2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.