§ 116 SBauVO - Freihaltung der Rettungswege
(1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
(2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
(1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
(2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.