DGUV Information 205-008 - Sicherheit im Feuerwehrhaus Sicherheitsgerechtes Planen, Gestalten und Betreiben

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Abschnitt 3.1 - 3 Organisatorische Maßnahmen
3.1. Zugang zum Regelwerk für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Grundsatz
Allen Feuerwehrangehörigen ist die Einsichtnahme in das zutreffende Regelwerk für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu ermöglichen.

Alle Feuerwehrangehörigen müssen sich über ihre Rechte und Pflichten zum sicherheitsgerechten Verhalten Kenntnis verschaffen können. Dies muss jederzeit möglich sein. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln den Versicherten in Papierform oder in elektronischer Form, z. B. über PC, Internet, Intranet, CD-ROM, zugänglich machen. Bei Minderjährigen ist den Erziehungsberechtigten Zugang zu den maßgeblichen Vorschriften und Regeln zu gewähren.