DGUV Information 205-008 - Sicherheit im Feuerwehrhaus Sicherheitsgerechtes Planen, Gestalten und Betreiben

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Andere Funktionsbereiche

2.4.1
Sozialtrakt

Grundsatz
Feuerwehrangehörige müssen sich gefahrlos umkleiden sowie nach Einsatz oder Übung reinigen können.

Bei Feuerwehreinsätzen besteht die Gefahr des Kontaktes mit gesundheitsschädlichen Stoffen durch Einatmen, Berühren oder indirekt durch Kontamination der Schutzkleidung. Mit diesen Stoffen kontaminierte Einsatzkleidung soll ebenso wie kontaminierte Technik bereits an der Einsatzstelle in dafür vorgesehenen Behältnissen gesammelt werden. So werden Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe nicht in das Feuerwehrfahrzeug oder in das Feuerwehrhaus verschleppt.

Um Kontaminationen zu beseitigen, die nicht bereits an der Einsatzstelle vom Körper entfernt werden konnten, ist auch die Hygiene im Feuerwehrhaus von Bedeutung. Dazu ist es erforderlich, dass Sozialräume bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Entsprechend der "Größe" der Feuerwehr sollen Wasch- und Duschmöglichkeiten, Toiletten und Umkleideräume vorgehalten werden. Zur Ausstattung gehören u. a. Waschbecken zur hygienischen Händereinigung mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern.

Verschmutzte Einsatzkleidung soll nicht mit der Privatkleidung direkt in Kontakt kommen. Deshalb sollten diese getrennt gelagert werden (Schwarz-Weiß-Trennung). Hierfür sind geeignete bauliche und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Eine wirksame Schwarz-Weiß-Trennung im Feuerwehrhaus ist die räumliche Trennung von Schwarz- und Weißbereich: Dazu sollen die Feuerwehrangehörigen nach dem Einsatz ihre verschmutzte Einsatzkleidung im Schwarzbereich ablegen, den Sanitärbereich passieren und sich dort duschen, um danach im Weißbereich ihre Zivilkleidung anzuziehen.

Bild 31 Spinde mit der Möglichkeit zur Schwarz-Weiß-Trennung durch Ablegen der PSA im offenen Teil und der privaten Sachen im Spindteil daneben

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Bild 32 Hier entsteht beim Einsatz aufgrund des erheblich zu geringen Platzangebots mit Sicherheit ein kräftiges Gedränge.

Als Mindeststandard soll für jede Einsatzkraft eine getrennte Lagermöglichkeit der Privat- und der Einsatzkleidung vorhanden sein, wie z. B. zwei nebeneinander stehende oder geteilte Spinde.

Der Umkleidebereich muss ausreichend groß gewählt werden, damit im Einsatzfall ausreichend Platz zum Umkleiden zur Verfügung steht. Dafür soll die Fläche zum Umkleiden für jede Einsatzkraft nach DIN 14092-1 mindestens 1,2 m2 betragen.

Die nachfolgend dargestellte Skizze zeigt eine Möglichkeit der Gestaltung von Umkleidebereichen für freiwillige Feuerwehren. Hier muss ausreichend Platz zum Umkleiden vor den gegenüberliegenden Spinden vorhanden sein, so dass weitere Einsatzkräfte an den sich umkleidenden Feuerwehrangehörigen vorbeilaufen können, ohne diese umzustoßen. Ist in vorhandenen Feuerwehrhäusern dieser Platz nicht vorhanden, schaffen auch organisatorische Regelungen Abhilfe. Dazu könnten z. B. die Spinde der Feuerwehrangehörigen anderer Züge auf der anderen Seite zugeordnet werden, oder der selten zum Einsatz kommenden mit den sehr Aktiven abwechseln.

Der Umkleideraum muss ausreichend beheizt und belüftet werden können, um eine gute Trocknung der Einsatzkleidung zu erzielen und Schimmelbildung zu verhindern. Eine Möglichkeit ist, Heizkörper unterhalb der Spinde oder Haken anzuordnen, um mit der aufsteigenden Wärme die Kleidung zu trocknen.

Bild 33 Umkleidebereiche für zwei Feuerwehrangehörige mit einer Fläche, inkl. Spinden, von 1,2 m2 (s. auch DIN 14092-1)

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Auch Fußbodenheizungen haben sich bewährt.

Fenster im Umkleidebereich oder eine Zwangsbelüftung sind für jedes Feuerwehrhaus unverzichtbar. Die Fenster sollen sich auch vom Boden aus betätigen lassen.

Um zu verhindern, dass die Helme schlecht trocknen und schimmeln oder sich ihr Nackenleder dauerhaft nach oben biegt, sollen sie aufgeständert gelagert werden.

bgvr_ausrufungszeichen.jpgFragen zur Sicherheit
  • Ist genügend Platz vor den Spinden vorhanden?

  • Werden sich umkleidende Feuerwehrangehörige durch ausfahrende Feuerwehrfahrzeuge gefährdet?

  • Ist eine Schwarz-Weiß-Trennung zwischen Einsatzkleidung und Privatkleidung vorhanden?

  • Wird die Einsatzkleidung ausreichend getrocknet und gelüftet?

  • Sind die Feuerwehrhelme aufgeständert gelagert?

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Bild 34 und 35 Handelsübliche oder selbst gebaute Helmhalter

2.4.2
Schulungsraum

Zur Ausbildung und für Besprechungen soll ein Schulungsraum zur Verfügung stehen.

Die Größe des Schulungsraumes hängt von der Größe der Feuerwehr ab und soll nach DIN 14092-1 je planmäßigem Schulungsteilnehmer 1,5 m2, mindestens jedoch 30 m2 betragen. Tische und Stühle sowie die erforderlichen Verkehrswege im Schulungsraum erfordern entsprechende Flächen. Deshalb sollte bei der Planung der Größe des Schulungsraumes auch die konkrete Anordnung der Möblierung, wie z. B. der Tische und Stühle für die Schulungsteilnehmer, bekannt sein.

Die Beleuchtung des Schulungsraumes sollte sich dimmen lassen. Alternativ ist die Möglichkeit vorzusehen, über Teilschaltungen das Beleuchtungsniveau zu reduzieren, um mit Beamer oder Projektor arbeiten zu können.

Für die helle Jahreszeit sind Verdunklungsmöglichkeiten zu schaffen, um den störenden Lichteinfall von draußen zu reduzieren. Hierzu eignen sich z. B. Außenjalousien.

Es ist sinnvoll, dass eine Wandfläche ohne Fenster oder Türen als Projektionsfläche vor den Tischen vorgesehen wird. Alternativ könnten ausrollbare Leinwände verwendet werden.

Um Stolperstellen durch auf dem Boden liegende Kabel zu vermeiden, bieten sich z. B. Fußbodentanks für die Versorgung mit Energie sowie sonstigen elektrischen Anschlüssen direkt am Nutzungsort an.

Bild 36 Schulungsraum

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2.4.3
Allgemeine Werkstätten

Grundsatz
Werkstätten müssen so beschaffen sein, dass ein sicheres und ergonomisches Tätigwerden möglich ist.

Arbeits- und Werkstattdienst gehört selbst bei kleinen Feuerwehren zur Tagesordnung. Größere Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten werden zwar in der Regel in Fachwerkstätten oder Kreisfeuerwehrzentralen ausgeführt, alltägliche Pflege- und Wartungsarbeiten zählen jedoch zum Aufgabenbereich insbesondere der Gerätewarte und Maschinisten.

In DIN 14092-7 "Feuerwehrhäuser - Werkstätten" sind bauliche Anforderungen für die verschiedenen Werkstatttypen der Feuerwehr beschrieben.

Die Mindestgröße einer allgemeinen Werkstatt sollte 12 m2 betragen.

Nur ein aufgeräumter und übersichtlicher Arbeitsplatz ermöglicht unfallfreies Arbeiten. Ordnungssysteme, wie z. B. Regale, Werkstattwagen, Wandhalterungen helfen, Arbeitsgeräte sicher zu lagern.

Die DGUV Information 209-005 "Handwerker" enthält Hinweise und Anregungen zum sicheren Werkstattdienst.

Nur wer die Gefahr beim Werkstattdienst kennt, weiß sich davor zu schützen.

Je nach Tätigkeit und den dabei zu erwartenden Gefahren müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen getragen werden. Beispielsweise kann es beim Umgang mit Schleifmaschinen zu gefährlichen Augenverletzungen kommen, wenn dagegen kein ausreichender Schutz - z. B. eine Schutzbrille - vorhanden ist.

Beim Werkstattdienst ist eng anliegende Kleidung geeignet, um einem Einzug in Maschinen oder dem Hängenbleiben vorzubeugen.

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Bild 37 Hinweis auf eine erforderliche Schutzbrille
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Bild 38 und 39 Aufgeräumter Werkstattbereich

2.4.4
Arbeitsgruben

Grundsatz
Arbeitsgruben müssen so gestaltet sein, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden.

Es muss z. B. verhindert werden, dass Personen in die Grube stürzen, über Aufkantungen an den Grubenrändern stolpern oder in der Grube durch schädliche oder explosive Gase gefährdet werden. Arbeitsgruben müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit leicht und gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können.

Die Notwendigkeit einer Arbeitsgrube sollte sorgfältig geprüft werden, weil diese mit zusätzlichen baulichen Anforderungen verbunden ist (vgl. DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung"). Wartungsarbeiten oder Reparaturen sollten nach Möglichkeit den Fachwerkstätten überlassen werden.

Bild 40 Markierte Grubenränder

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Durch Fahrzeuge nicht besetzte Arbeitsgruben müssen abgedeckt sein. Sie sollen überfahrbare Roste haben, damit die Fahrt nicht in der Grube endet. Dürfen die Abdeckungen nicht mit Fahrzeugen befahren werden oder haben diese nur begrenzte Tragfähigkeit, ist darauf besonders hinzuweisen.

Radabweiser oder hochstehende Ränder bieten gegen Hineinfahren, insbesondere beim Umgang mit schweren Nutzfahrzeugen, keine ausreichende Sicherheit. Sie vergrößern aber die Unfallgefahr, weil sie Stolperstellen sind.

Bei der Auswahl der Abdeckungen sollte darauf geachtet werden, dass diese bei manueller Handhabung durch ihre Größe und das Gewicht nicht zu körperlichen Überlastungen führen.

Zur besseren Erkennbarkeit der Absturzkanten geöffneter Gruben sollen sich die Grubenränder deutlich von ihrer Umgebung abheben. Eine gelb-schwarze Markierung weist auf die Unfallgefahr hin. Die Verkehrswege durch eine Fahrzeughalle mit Arbeitsgrube sollen so geführt sein, dass sie nicht über die Grube verlaufen.

2.4.5.
Läger, Regale

Grundsatz
Die Lagerung von Einsatzgeräten und Material für den Feuerwehrdienst muss so erfolgen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden. Die gelagerten Geräte und Materialien müssen sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.

Bereits bei der Planung von Feuerwehrhäusern sind die Betriebsabläufe zu berücksichtigen und bedarfsgerechte Abstellflächen und Lagereinrichtungen vorzusehen, die eine sichere Handhabung ermöglichen. Hierbei sind kurze, ebene und sichere Transportwege anzustreben. Auch sind ausreichende Tür- und Torbreiten, Standsicherheit der Lagereinrichtungen, Ergonomie bei Ein- und Auslagerung zu berücksichtigen.

Bei der Planung, aber auch beim späteren Betrieb des Feuerwehrhauses ist das zu lagernde Material auf das Notwendige zu beschränken. Nicht mehr benötigte Materialien, Geräte und Ausrüstungen sollen entsorgt und feuerwehrfremde Gegenstände nicht im Feuerwehrhaus gelagert werden.

Verkehrswege im Feuerwehrhaus müssen in ihrer erforderlichen Breite nutzbar sein und dürfen nicht durch Lagergut verstellt werden.

Sollen Dachböden, Zwischenböden oder Ähnliches in Feuerwehrhäusern als Lagerfläche genutzt werden, muss deren Tragfähigkeit ausreichend sein. Es muss ein sicherer Zugang für das Ein- und Auslagern sowie ggf. erforderliche Sicherungen gegen Absturz und herabfallende Gegenstände vorhanden sein.

Beim Ein- und Auslagern sowie Transportieren sind ergonomische Gesichtspunkte zu beachten. So sollen schwere und unhandliche Gegenstände von mehreren Personen gehoben werden. Schwere Lasten sollen nicht über Treppen oder Leitern transportiert werden. Nach Möglichkeit sollen Hilfsmittel, wie Flurförderzeuge oder Lastenaufzüge eingesetzt werden.

Lagereinrichtungen sind grundsätzlich nach den Herstellerangaben aufzustellen und zu betreiben. Die vorgegebenen maximalen Fachlasten sind zu kennzeichnen und einzuhalten.

Unter Berücksichtigung der Herstellerangaben können Aussteifungen und Verankerungen der Regale die Standsicherheit erhöhen. Das Verhältnis der Tiefe zur Höhe eines Regals bestimmt die Standsicherheit.

Ein Regal gilt als standsicher, wenn

  • die Höhe (H) kleiner als die fünffache Tiefe (T) ist oder eine Verankerung mit den Wänden (1) besteht,

  • Verbindungen und Aussteifungen (2) fest sind,

  • die maximale Fachlast nicht überschritten ist.

Es ist darauf zu achten, dass die Aufstellfläche von Regalen eben ist.

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Bild 41 Musterhafte Lagereinrichtung

Bild 42 Regal mit der Darstellung der Höhen und Tiefen

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Bild 43 Zwischenboden (Fußleiste, Steckgeländer)

Um an obere Lagerfächer zu gelangen, kann die Benutzung von Leitern oder Tritten erforderlich sein.

Für den sicheren Betrieb ist eine übersichtliche Lagerung erforderlich. Dabei ist es wichtig, dass die Materialien, wie z. B. Schläuche, Schaum- und Ölbindemittel, auch unter Einsatzbedingungen schnell und sicher entnommen werden können.

Bei Regalbeschickung mittels Flurförderzeugen muss erforderlichenfalls ein entsprechender Anfahrschutz an den Regalecken sowie Durchschiebesicherungen vorhanden sein.

Regale müssen regelmäßig geprüft werden.

Der Prüfumfang und die Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben durch den Aufgabenträger festzulegen.

Eingesetzte Flurförderzeuge, wie z. B. Gabelstapler, Hubgeräte, Rollcontainer, Sackkarren zur Regalbedienung, gelten als Betriebsmittel und unterliegen ebenfalls der Prüfpflicht.

2.4.6
Gefahrstoffe im Feuerwehrhaus

Grundsatz
Durch den Umgang mit Gefahrstoffen sowie durch deren Lagerung dürfen Personen und die Umwelt nicht gefährdet werden.

Der Umgang und die Lagerung von Gefahrstoffen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dazu gehört sowohl die Anzahl, als auch die Menge der eingelagerten Gefahrstoffe. Gefahrstoffe sollten wann immer möglich gegen Stoffe mit geringerem Gefährdungspotenzial ersetzt werden.

Die Angaben des Herstellers sind zu berücksichtigen und an geeigneter Stelle zu hinterlegen. Zum bestimmungsgemäßen Umgang sind insbesondere die Inhalte der Sicherheitsdatenblätter, Dosieranleitungen, Lagerungs- und Entsorgungshinweise zu beachten.

Werden größere Mengen Gefahrstoffe mit einem entsprechenden Gefahrenpotenzial im Feuerwehrhaus vorgehalten, sind diese in einem Verzeichnis aufzunehmen, welches Auskunft über die Bezeichnung, Einstufung (Gefahrenpotenzial), Mengenbereich sowie Einsatz- und Lagerbereich gibt. Gefahrstoffe sind entsprechend den Herstellerangaben sicher zu lagern. Erforderlichenfalls sind besondere Maßnahmen für die Lagerung zu treffen, wie z. B. Auffangbehälter, Lüftungsmaßnahmen, Sicherheitsschrank. Das Verbot zur Lagerung von Gefahrstoffen in Verkehrswegen und Aufenthaltsräumen, wie in Treppenräumen, Fluchtwegen und Durchgängen oder in Schulungsräumen ist zu beachten. Auch in Fahrzeughallen und Werkstätten ist die Lagerung von Gefahrstoffen unzulässig bzw. nur unter bestimmten Bedingungen statthaft. Die konkreten Maßnahmen sind der GefStoffV sowie z. B. der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu entnehmen.

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Bild 44 Kleinlager für Flüssiggasflaschen im Freien
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Bild 45 Kennzeichnung von Aceton

Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese müssen an geeigneter Stelle von den Feuerwehrangehörigen einsehbar sein, z. B. im Kraftstofflager.

Die Lagerung von Kraftstoffen im Feuerwehrhaus ist nur begrenzt zulässig. So dürfen gemäß der Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern in Fahrzeughallen mit nicht mehr als 100 m2 Nutzfläche aufbewahrt werden. Der Tankinhalt abgestellter Feuerwehrfahrzeuge und mitgeführter Reservekanister bleiben hierbei unberücksichtigt. Müssen größere Mengen Kraftstoff vorgehalten werden, sind dafür geeignete Läger einzurichten.

Werden entzündbare Flüssigkeiten in Räumen umgefüllt, sind besondere Anforderungen an den Explosionsschutz zu stellen. Daher sollten möglichst Gebinde in einer Größe beschafft werden, die ein Umfüllen erübrigen.

Zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung von Gasen, die schwerer als Luft oder verflüssigt sind - wie z. B. Propangas - dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen im Lager befinden. Daher sollten diese Gefahrstoffe in Lägern im Freien gelagert werden.

Für die Lagerung von Arbeitsstoffen müssen Behältnisse verwendet werden, deren Form und Aussehen eine Verwechslung ausschließt. Dies gilt ganz besonders für Lebensmittel- bzw. Trinkgefäße. Der Inhalt und die Gefährlichkeit sind durch Aufschrift und Kennzeichnung deutlich anzugeben. Lebensmittel und Arzneimittel dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Gefahrstoffen gelagert und konsumiert werden.

Hinweise enthält auch die DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".

Feuerwehrhäuser sind ohne spezielle Maßnahmen als Zwischenlager zur Entsorgung von Gefahr- und Biostoffen aus Feuerwehreinsätzen, wie z. B. kontaminiertes Ölbindemittel, verunreinigte Kraftstoffreste, Asbestabfälle, Tierkörper nicht geeignet.

Stattdessen sollten im Vorfeld organisatorische Maßnahmen hinsichtlich der Vorgehensweise und Beteiligung von Fachunternehmen getroffen werden.

bgvr_ausrufungszeichen.jpgFragen zur Sicherheit
  • Werden Gefahrstoffe, auch die aus Hilfeleistungseinsätzen, in vorgeschriebenen Behältnissen und in dafür geeigneten Räumen/Freilagern gelagert?

  • Sind ausreichend Lagermöglichkeiten für Ausrüstung und Geräte vorhanden?

  • Sind Ausrüstung und Geräte übersichtlich gelagert?

  • Sind die Lagereinrichtungen ausreichend belastbar und standsicher?

  • Sind die vorhandenen Werkzeuge und Maschinen einwandfrei und alle Schutzeinrichtungen daran vorhanden?

  • Sind Arbeitsgruben abgedeckt oder abgesperrt, solange sich kein Fahrzeug darüber befindet?

  • Heben sich die Ränder von Arbeitsgruben deutlich von ihrer Umgebung ab?

2.4.7
Werkstätten für persönliche Schutzausrüstungen

Grundsatz
Es ist sicherzustellen, dass in Werkstätten zur Reinigung, Prüfung und Instandhaltung von PSA ein sicheres und ergonomisches Tätigwerden möglich ist. Insbesondere sind Gefährdungen durch Kontaminationen, Kontakt mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie durch schädliche Dämpfe, Lärm- und Vibrationen zu vermeiden.

Die folgenden Ausführungen betreffen Atemschutzwerkstätten sowie Werkstätten zur Wartung von PSA und Geräten aus Gefahrguteinsätzen. Hier werden von sachkundigen Personen Atemschutzgeräte sowie spezielle PSA (z. B. Chemikalienschutzanzug (CSA)) gereinigt, geprüft und instandgehalten.

Um die Verschleppung von Kontaminationen zu vermeiden, ist eine Schwarz-Weiß-Trennung vorzusehen.

Schwarzbereich: Anlieferung, Grobreinigung (Nassraum),

Weißbereich: Wartung und Pflege, PSA-Logistik (Geräteverwaltung, -dokumentation, -archivierung), Lager, Atemluft-Füllung, Kompressorraum, Sauerstoff-Umfüllraum, Abholung.

Der Anlieferbereich dient als Zwischenlager für verschmutzte und kontaminierte Geräte. Er sollte gegen unbefugtes Betreten gesichert werden. Zur Verhinderung der Kontaminationsverschleppung sollten Schleusen, spezielle Durchladesysteme oder auch ein Zwischenlager außerhalb des Gebäudes eingerichtet werden. Die Anlieferung soll direkt über befahrbare Zugänge von außen möglich sein.

Zur Verringerung von Gefährdungen durch Inhalation von ausgegasten Schadstoffen im Anlieferbereich als Zwischenlager sowie in der Grobreinigung können mechanische Be- und Entlüftungen erforderlich sein.

Der Wartungs- und Pflegeraum muss leicht zu reinigende Oberflächen besitzen. Druckluft darf ausschließlich aus der Atemluftversorgung entnommen werden.

Der Atemluftkompressor wird aus Gründen des Lärmschutzes in einem gesonderten Raum betrieben. Eine ausreichende Raumlüftung sowie Frischluftzufuhr muss sichergestellt werden. Über die Atemluftansaugung dürfen keine Schadstoffe aus der Umgebung angesaugt werden. Der Atemluftkompressor sollte mindestens von drei Seiten zugänglich und von einem außerhalb des Raumes liegenden Schalter abschaltbar sein.

Ein Sauerstoff-Umfüllraum muss ständig belüftet sein, um Brand- oder Explosionsgefahren zu vermeiden. Sauerstoffkonzentrationen über 21 Vol. % sind durch entsprechende Warneinrichtungen zu melden. Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen dürfen nicht vorhanden sein. Im Schutzbereich (5 m um eine mögliche Austrittstelle) dürfen sich raumübergreifend keine brennbaren Gegenstände oder Stoffe befinden. Die Umfassungsbauteile müssen mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sein.

Die Grundflächen der Funktionsbereiche müssen am tatsächlichen Bedarf entsprechend des Durchsatzes ermittelt werden. Einzelne Funktionsbereiche können unter Beachtung der Schwarz-Weiß-Trennung kombiniert werden.

In den Werkstätten sind Hygiene-, Desinfektions- und Hautpflegeeinrichtungen bereitzustellen. Die Belüftung durch Fenster sollte in allen Räumen möglich sein.

Weitere Hinweise zur Gestaltung der Funktionsbereiche enthält DIN 14092 Teil 7 "Feuerwehrhäuser - Werkstätten".

2.4.8
Schlauchpflegewerkstätten

Grundsatz
Schlauchpflegewerkstätten müssen so gestaltet und eingerichtet sein, dass Gefährdungen insbesondere beim Umgang mit Schläuchen, durch herabfallende Gegenstände und durch Nässe oder Lärm vermieden werden.

In Schlauchpflegewerkstätten werden Reinigung, Instandhaltung und Wartung von Schläuchen und wasserführenden Armaturen durchgeführt.

Bild 46 Fußboden mit Bodenablauf über begehbare Gitterrostfelder

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Bild 47 und 48 Kapselung bzw. Abschirmung an der Schlauchwäsche

Fußböden in Schlauchpflegewerkstätten müssen rutschhemmend, schlagfest und waschfest sowie frei von Stolperstellen ausgeführt werden. Wasseransammlungen auf dem Boden müssen vermieden werden. Hierfür benötigte Bodenabläufe sind trittsicher und bodengleich auszuführen.

Die Belüftung durch Fenster sollte in allen Räumen gegeben sein. Zur Verringerung von Gefährdungen durch Inhalation von ausgegasten Schadstoffen können mechanische Be- und Entlüftungen erforderlich sein.

Die Grundflächen der Funktionsbereiche, Schlauchannahme, Waschraum, Trocknung, Instandsetzung, Schlauchlager und -ausgabe müssen am tatsächlichen Bedarf, d. h. nach Durchsatz, Art der Reinigungsanlage (z. B. Vollstraße, Halbstraße, Kompaktanlage) und der Logistik ermittelt werden.

Die Schlauchannahme ist als Schwarzbereich für die Anlieferung und als Zwischenlager der benutzten Schläuche vorgesehen. Der Zugang soll direkt von außen mit einer Möglichkeit zur Anlieferung für Fahrzeuge erfolgen.

Für den Waschraum ist je nach Anlagenart ein unterschiedlicher Flächenbedarf vorzusehen. So ist für Vollstraßen eine Fläche von mindestens 75 m2 (Länge 25 m und Breite 3 m) geeignet und für Halbstraßen oder Kompaktanlagen eine Fläche von 45 m2.

Gegen das Herausschleudern von Teilen, z. B. Schlauchkupplungen, durch die hohen Prüfdrücke sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen (z. B. Abschirmung oder Kapselung der Anlagen und Bauteile).

Für die Lagerung und Ausgabe von Schläuchen sind aus Gründen der Logistik und der ergonomischen Gestaltung des Transports mobile Systeme vorzuziehen, z. B. Rollregale, Gitterboxen. Um Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind die Schläuche trocken zu lagern und die Lagerräume ausreichend zu belüften.

Weitere Hinweise zur Gestaltung der Schlauchpflegewerkstätten enthält DIN 14092 Teil 7 "Feuerwehrhäuser - Werkstätten".

2.4.9
Feuerwehrtürme - Schlauchtürme, Übungstürme

Grundsatz
Feuerwehrtürme müssen so gestaltet sein, dass Feuerwehrangehörige nicht durch Absturz oder herabfallende bzw. pendelnde Schläuche gefährdet werden.

Die DIN 14092 "Feuerwehrhäuser - Teil 3: Feuerwehrturm" enthält Hinweise zu Anforderungen an Feuerwehrtürme, die sowohl zur Schlauchtrocknung als auch für Übungen genutzt werden.

Folgende sicherheitstechnische Anforderungen sind besonders zu beachten:

Verkehrsflächen unter oder neben aufgehängten Schläuchen müssen durch geeignete bauliche Maßnahmen gegen herabfallende oder pendelnde Schläuche gesichert sein. Dies wird z. B. erreicht,

  • wenn Bedienungselemente von Schlauchaufhängeeinrichtungen so angeordnet sind, dass Bedienende nicht gefährdet werden, d. h. sie sich nicht im Fallbereich der Schläuche aufhalten müssen,

  • wenn Arbeits- und Bedienbereiche auf Podesten einen sicheren Stand bieten und diese gegen herabfallende oder pendelnde Gegenstände gesichert sind,

  • durch Trennung von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen vom Gefahrenbereich durch Absperrung oder Abschrankung oder

  • durch Schutzdächer oder andere geeignete Maßnahmen, die verhindern, dass Schläuche herabfallen oder pendeln und Personen verletzen können.

Bild 49 Einzelfalllösung am Arbeitspodest zur Sicherung gegen Absturz

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Als Zugänge zu Arbeitspodesten sind Treppen vorzusehen.

Befinden sich in der Turmspitze zu bedienende oder zu prüfende Einrichtungen, sind sichere Standplätze vorzusehen, von denen aus diese Arbeiten durchgeführt werden können.

An Podesten müssen Geländer mit Handlauf in 1 m Höhe über dem Podest sowie Ausfüllungen (z. B. Knieleiste und Fußleiste) angebracht sein.

Brüstungshöhen der Fenster müssen 1 m und bei Absturzhöhen ab 12 m mind. 1,1 m über der jeweiligen Podesthöhe betragen.

Vorhandene Einstiegsöffnungen an Arbeitspodesten müssen über einen Schutz gegen Absturz verfügen. Dazu eignen sich beispielsweise Klappen oder Geländer.

Können im Einzelfall nicht alle Arbeiten auf sicheren Standflächen ausgeführt werden, müssen weitere geeignete Maßnahmen gegen Absturz getroffen werden.

Sollten in bestehenden Türmen noch Leitern als Aufstiege vorhanden sein, so müssen diese den Regeln der Technik entsprechen.

Werden Schläuche oder Schlauchpakete mittels Winden heraufgezogen oder herabgelassen, sind an die Winden sowie die Tragmittel (Seile) u. a. folgende Anforderungen zu stellen:

Gemäß DGUV Vorschrift 54/55 "Winden, Hub- und Zuggeräte" müssen Winden über Rücklaufsicherungen verfügen, die ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindern. Sie müssen selbsttätig wirken und so beschaffen sein, dass sie ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht unwirksam gemacht werden können.

Seilklemmen als Seilendverbindungen sind ungeeignet. Stattdessen sind Pressklemmen zu verwenden.

Mitunter werden frei zugängliche Schlauchmasten betrieben. Auch hier ist zu verhindern, dass Personen durch pendelnde oder herabfallende Schläuche gefährdet werden oder die Mastkonstruktion als Klettergerüst genutzt wird (Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Brandschutzes).

Übungstürme für die Durchführung von Abseilübungen müssen entsprechend eingerichtet sein. Dazu gehört z. B., dass Anschlagpunkte redundant, also einer für das Seil zum Abseilen und ein weiterer für das Sicherungsseil vorhanden sind. Da auch Umlenkungen berücksichtigt werden müssen, sind Anschlagmöglichkeiten als Einzelanschlagpunkte für Selbstrettungsübungen mit Feuerwehrleine z. B. dann geeignet, wenn die Tragfähigkeit nach den technischen Baubestimmungen für eine Kraft von 14 kN nachgewiesen ist. Im Bereich des Anschlagpunktes ist ein Hinweis auf dessen Belastbarkeit anzubringen. Werden auch Übungen für Höhensicherungsgruppen vorgesehen, sind Anschlagpunkte für eine Krafteinleitung von 25 kN erforderlich.

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Bild 50 Ungesicherter Schlauchmast neben dem Feuerwehrhaus
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Bild 51 Übungsturm mit davor angeordnetem stoßdämpfendem Boden

Die verschiedenen Übungsebenen sollen durch Treppen verbunden sein.

Begehbare Flächen je Geschoss sollen mindestens 3,5 m2 und der Abstand zur Brüstung mindestens 1 m betragen. Absturzsicherungen wie Geländer oder Brüstungen sind mit 1 m bzw. 1,10 m Höhe (ab 12 m Absturzhöhe) auszubilden.

Die Oberkanten der Brüstungen müssen der Rettungshöhe von tragbaren Leitern bei einem Anstellwinkel von 65 bis 75 Grad und einem zu berücksichtigenden Überstand von 1 m entsprechen. Sie betragen für Übungen mit vierteiligen Steckleitern 7 m und für dreiteilige Schiebleitern 12 m.

Kanten, über die Seile gezogen werden sollen, müssen abgerundet sein.

bgvr_ausrufungszeichen.jpgFragen zur Sicherheit
  • Ist der Aufstieg (Leiter, Treppe) sicher begehbar?

  • Sind die Sprossen/Stufen einwandfrei?

  • Sind an Podesten Geländer vorhanden und sind sie mindestens 1 m, bei Absturzhöhe ab 12 m 1,1 m hoch?

  • Sind an Podesten, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die Auf- und Abstiegsöffnungen gegen Absturz gesichert (z. B. Klappen, Schranken)?

  • Ist der Bereich unter aufgehängten Schläuchen gegen Zutritt oder herabfallende Schläuche gesichert?

Beim Einsatz von Winden:
  • Entsprechen die Winden den Anforderungen der DGUV Vorschrift 54/55 "Winden, Hub- und Zuggeräte"?

  • Ist eine Rückschlagsicherung der Kurbel, eine Rücklaufsicherung und Sicherung gegen freien Fall vorhanden und sind diese so ausgeführt, dass Eingriffe in Sperrklinken ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind?

  • Sind abnehmbare Kurbeln gegen Abgleiten oder unbeabsichtigtes Abziehen gesichert?

  • Ist der Standort des Bedieners der Winde gegen herabfallende Schläuche sowie gegen Absturz des Bedieners gesichert?