10. ProdSV - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

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§ 17 10. ProdSV - Abgasemissionen

Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

  1. 1.

    bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:

    1. a)

      Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

    2. b)

      Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder

    3. c)

      Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

  2. 2.

    bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:

    1. a)

      Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1,

    2. b)

      Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).