DGUV Information 203-082 - Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Lüftungsmaßnahmen im Raum

Eine technische Zu- und Abluftanlage im Raum ist immer dann erforderlich, wenn Absauganlagen an Anlagen installiert sind bzw. wenn eine ausreichende Erfassung der Gefahrstoffe an der Entstehungs- oder Austrittstelle nicht möglich ist. Die technische Lüftung muss zum einen dafür sorgen, dass ein Ausgleich der Luftbilanzen im Raum erfolgt, zum anderen muss ausreichend Frischluft zugeführt werden. Absaugungen an Anlagen und Raumlüftung müssen aufeinander abgestimmt sein.

Grundlage für die Auslegung und Planung lufttechnischer Anlagen sind die Luftströme, die zur Gefahrstofferfassung (Erfassungsluftstrom) und zur Raumlüftung (Außen- und Umluftströme) benötigt werden. Sie sind entsprechend den jeweils zu erwartenden Stoff- und Wärmelasten zu bemessen.

Hinweise zu lufttechnischen Einrichtungen sind in der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" enthalten.