DGUV Information 203-082 - Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Technische Maßnahmen

5.2.1
Allgemeine Anforderungen

Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen. Damit soll die Freisetzung von Stäuben, Dämpfen, Gasen oder Flüssigaerosolen in den Arbeitsbereich der Beschäftigten möglichst vermieden bzw. ein Kontakt zu den Gefahrstoffen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Als Maßstab dient hier der "Stand der Technik", also der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, die sich in der praktischen Anwendung bewährt haben.

5.2.2
Lufttechnische Maßnahmen

Kann durch das Arbeitsverfahren nicht sicher ausgeschlossen werden, dass Gefahrstoffe in den Arbeitsbereich der Beschäftigten gelangen, müssen diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle erfasst (z. B. abgesaugt) und gefahrlos für Mensch und Umwelt fortgeleitet werden.

Die Absaugung kann bei Verwendung von Schutzgasatmosphäre eingeschränkt sein.

Hinsichtlich ihrer Effektivität unterscheidet die Lüftungstechnik drei grundsätzliche Erfassungstechniken:

Geschlossenes Erfassungssystem

In diesem allseitig geschlossenen Anlagensystem sorgt die Absaugung dafür, dass keine brand- und explosionsgefährlichen Konzentrationen entstehen oder Gefahrstoffe an Undichtigkeiten der Kapselung austreten können.

Halboffenes Erfassungssystem

Die Emissionsquelle an der Anlage ist bis auf unbedingt notwendige Bedienungsöffnungen gekapselt. An dieser halboffenen Kapselung (Erfassung) ist die Absaugung angeschlossen. Beispiele hierfür sind u. a. Wand- oder Randabsaugungen an Prozessbehältern.

Offenes Erfassungssystem

Die Emissionsquelle ist nicht umschlossen. Die Erfassung der Gefahrstoffe erfolgt u. a. mit Hilfe eines Saugtrichters oder eines Saugrüssels. Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, nahe genug an der Emissionsquelle abzusaugen oder die Erfassung optimal nachzuführen (die Maßnahme wirkt nicht zwangsläufig).

Luftrückführung

In Arbeitsbereichen mit Cadmium/Cobalt/Nickel-haltigen Gefahrstoffen darf die abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die abgesaugte Luft unter Anwendung behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Anforderungen der TRGS 560 "Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben" zur Reinluftrückführung sind zu erfüllen.