DGUV Information 203-082 - Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

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Abschnitt 5 - 5 Schutzmaßnahmen

Grundlegende Hinweise zu erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen sind in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" und insbesondere in der TRGS 910 und der TRGS 561 beschrieben. Die vorliegende DGUV Information erläutert die Schutzmaßnahmen für den Bereich der Batterieherstellung. Bei der Ableitung der erforderlichen Schutzmaßnahmen für einzelne Produktionsschritte ist das in Anlage 2 dargestellte inhalative Expositionsrisiko zu berücksichtigen. Bei Prozessschritten mit hoher Gefährdung sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich als bei Prozessschritten mit mittlerer oder geringer Gefährdung. Die nachfolgend aufgeführten Schutzmaßnahmen haben sich in der Praxis bewährt und beschreiben das branchenübliche Niveau der Schutzmaßnahmen. Damit ist die Minimierung der Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen an diesen Arbeitsplätzen gewährleistet.

Aufgrund der Kenntnisse über den Einfluss von persönlichem Verhalten und individueller Hygiene auf die Aufnahme von Cadmium/Cobalt/Nickel in den Körper ist es zusätzlich zu technischen und allgemeinen organisatorischen Maßnahmen erforderlich und von besonderer Bedeutung, individuelle Schutzmaßnahmen mit Vorgaben für die persönliche Schutzausrüstung und die persönliche Hygiene festzulegen.