DGUV Information 203-082 - Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

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Abschnitt 3 - 3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen das Ausmaß der Gefährdung fachkundig ermitteln und beurteilen, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten zu können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur festzustellen, ob eine Tätigkeit mit einem Gefahrstoff vorliegt, sondern auch, ob bei einer Tätigkeit Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Dabei sind Gefährdungen durch Einatmen von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, Hautkontakt, orale Aufnahme und physikalisch-chemische Gefährdungen zu berücksichtigen.

Eine Gefährdung durch Einatmen (inhalative Exposition) ist dann möglich, wenn Stoffe in Form von Stäuben, Rauchen, Dämpfen, Gasen oder Tröpfchen in die Luft am Arbeitsplatz gelangen.

Dabei ist zu beachten, dass staubförmige Materialien bei innerbetrieblichen Prozessen als Ausgangsprodukte dienen (Mischprozesse) oder bei manuellen/maschinellen Fertigungsprozessen entstehen. Außerdem können Stoffe, die verfahrensbedingt versprüht oder aufgeheizt werden, zu höheren Emissionen im Arbeitsbereich beitragen.

Gefährdungen der Haut (dermale Gefährdung) können durch Feuchtarbeit und Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen auftreten. Sie sind u. a. abhängig von den gefährlichen Eigenschaften des Stoffes sowie von Dauer und Ausmaß des Hautkontaktes.

Eine Gefährdung durch Verschlucken (orale Aufnahme) besteht, wenn sich z. B. Aerosole in der Luft am Arbeitsplatz befinden und diese nicht nur eingeatmet, sondern auch über den Mund aufgenommen werden können. Dieser Aufnahmeweg ist insbesondere dann gegeben, wenn grundlegende hygienische Maßnahmen wie Rauch-, Ess- und/oder Trinkverbote nicht eingehalten werden.

Physikalisch-chemische Gefährdungen, insbesondere Brand- und Explosionsgefahren durch die Entwicklung von Wasserstoff oder durch Metallstäube, sind ggf. zu berücksichtigen.

In Anlage 1 sind für ausgewählte Gefahrstoffe in der Batteriefertigung die CAS-Nummer, die Einstufung nach der CLP-Verordnung und der Beurteilungsmaßstab ausgewiesen.

Werden bei den durchzuführenden Tätigkeiten weitere Stoffe oder Gemische eingesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Für Nickelmetall wurde kein risikobezogener Beurteilungsmaßstab festgelegt. Hier wird der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 6 μg/m3 herangezogen.