DGUV Information 203-082 - Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Unternehmer/die Unternehmerin hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu organisieren. Diese ist durchzuführen bei Tätigkeiten mit wiederholter Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B:

  1. 1.

    erstmals vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,

  2. 2.

    in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit (siehe auch Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1),

  3. 3.

    bei Beendigung dieser Tätigkeit.

Nach Beendigung der Tätigkeit bzw. Beschäftigung ist den Beschäftigten nachgehende Vorsorge anzubieten.

Der Unternehmer/die Unternehmerin darf für die arbeitsmedizinische Vorsorge nur Ärzte/Ärztinnen beauftragen, die entweder Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

Über die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Unternehmer/die Unternehmerin eine Vorsorgekartei führen. Aus dieser muss hervorgehen, wann und aus welchen Anlässen Arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Die Kartei kann automatisiert geführt werden.

Die Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach den DGUV Grundsätzen (DGUV Information 240-011 ff.) enthalten Hinweise zu Arbeitsverfahren, Arbeitsbereichen und Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Gefahrstoffen sowie zu Tätigkeiten mit gefährdenden physikalischen Einwirkungen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen sollte. Im Anhang der ArbMedVV ist aufgeführt, in welchen Fällen eine Pflichtvorsorge veranlasst oder eine Angebotsvorsorge angeboten werden sollte.

Die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen geben den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten Empfehlungen im Sinne der bewährten Praxis mit einem Spielraum zur Gestaltung von Untersuchungen, wie es aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten optimal erscheint.

Ein wichtiger Bestandteil der Arbeitsmedizinischen Vorsorge kann Biomonitoring sein (siehe auch Arbeitsmedizinische Regel [AMR] 6.2 "Biomonitoring"). Über Indikation und Art des Biomonitorings entscheiden die nach § 7 ArbMedVV beauftragten Ärzte/Ärztinnen mit Einverständnis der Beschäftigten.

Biomonitoring ist die Untersuchung biologischen Materials der Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metaboliten oder deren biochemischen beziehungsweise biologischen Effektparametern. Für folgende Tätigkeiten wird ein Biomonitoring empfohlen:

  • bei denen unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen besteht, die in toxikologisch relevanter Menge über die Haut aufgenommen werden (Stoffe mit der Bemerkung "H" in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"),

  • bei denen der orale Aufnahmeweg von Gefahrstoffen von Bedeutung sein kann,

  • bei denen eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen mit langen biologischen Halbwertszeiten vorliegt,

  • mit Exposition gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen,

  • bei denen die Exposition gegenüber Gefahrstoffen schwer erfassbar sind (Reparaturarbeiten, Störungsbeseitigung).

Auch bei einer geringen Belastung durch Cadmium/Cobalt/Nickel-haltige Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz kann es aufgrund oraler Aufnahme (Hand-Mund-Kontakt) zu einer individuell erhöhten Aufnahme kommen. Für Cadmium und Cadmiumverbindungen sowie Nickelverbindungen ist nach der ArbMedVV Anhang Teil 1 Absatz l Nr. 1b eine Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist. Für Cobalt ist nach der ArbMedVV Anhang Teil 1 Absatz 2 Nr. 2d eine Angebotsvorsorge anzubieten. Für Nickel ist Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1a zu veranlassen, wenn der AGW nicht eingehalten wird. Kann eine Exposition nicht ausgeschlossen werden und es ist keine Pflichtvorsorge zu veranlassen, ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (ArbMedVV, Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 1).