DGUV Information 203-082 - Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Persönliche Schutzausrüstung

Geeignete persönliche Schutzausrüstung muss vom Unternehmer/von der Unternehmerin zur Verfügung gestellt werden, wenn trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert bzw. der Beurteilungsmaßstab oder der biologische Grenzwert (TRGS 903 "Biologische Grenzwerte [BGW]") für den Gefahrstoff nicht eingehalten wird.

Der Unternehmer/die Unternehmerin hat geeigneten Atemschutz zur Verfügung zu stellen, wenn die Akzeptanzkonzentration oder der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, diesen Atemschutz bei Überschreitung der Toleranzkonzentration oder des Arbeitsplatzgrenzwertes zu tragen. Es wird empfohlen, bereits oberhalb der Akzeptanzkonzentration Atemschutz zu benutzen, wenn Expositionsspitzen auftreten können.

Werden Atemschutzgeräte der Gruppe 1 pro Arbeitsschicht länger als 30 Minuten getragen, ist Arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 ist Arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend (siehe auch ArbMedVV). Es wird empfohlen, die Untersuchung entsprechend dem DGUV Grundsatz G 26 vorzunehmen.

Für Atemschutzgeräte ohne Atemwiderstand wie z. B. gebläseunterstützte Atemschutzgeräte ist keine Arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich (siehe AMR 14.2).

Bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B muss immer Handschutz bereitgestellt und getragen werden, wenn trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten weiterer technischer Schutzmaßnahmen ein Hautkontakt weiterhin besteht (GefStoffV § 10 Abs. 4).

Wenn eine Gefährdung durch Hautkontakt durch hautresorptive, reizende, ätzende oder hautsensibilisierende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, welche die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können (siehe GefStoffV § 9 Abs. 4 und TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"), besteht, ist dies ebenfalls erforderlich.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, welche PSA bereitgestellt und benutzt werden muss. Hinweise hierzu enthalten die DGUV Regeln:

  • DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Einsatz von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

Beschädigte PSA muss unverzüglich gewechselt werden.

Die PSA ist vor Gebrauch auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (ggf. durch Fachkundige) und nach Gebrauch bei Bedarf zu reinigen oder auszutauschen. Die trockene und staubfreie Aufbewahrung der PSA ist sicherzustellen.

Dem Beschäftigten/der Beschäftigten müssen in der Betriebsanweisung und mit der Unterweisung eindeutige Angaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung gegeben werden.

Die Hände kommen in der Regel am häufigsten in Kontakt mit Gefahrstoffen. Kann ein derartiger Hautkontakt verfahrensbedingt nicht ausgeschlossen werden, müssen den betroffenen Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stehen und diese auch getragen werden. Wichtig ist, dass das Handschuhmaterial für den Gefahrstoff, gegen den es schützen soll, undurchlässig und ausreichend beständig ist (PSA-Benutzungsverordnung).

Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen sind neben den Forderungen nach bestmöglichem Schutz auch Tragekomfort, Tastgefühl und Greifvermögen zu berücksichtigen. Die Akzeptanz der Beschäftigten, den Schutzhandschuh zu tragen, wird von diesen Faktoren wesentlich beeinflusst. Beim längeren Tragen von Schutzhandschuhen kann die Haut durch Schweißbildung aufquellen und damit ihre natürliche Abwehrkraft verlieren. Dem kann z. B. durch das Tragen von Baumwollunterziehhandschuhen oder durch die Anwendung spezieller Hautschutzmittel entgegengewirkt werden.

Vor der gleichzeitigen Anwendung feuchtigkeitsdichter Schutzhandschuhe und Hautschutzmittel wird eine arbeitsmedizinische Beratung empfohlen.

Zu geeigneten Handschuhmaterialien, deren Beständigkeit und Tragedauer sind die Hersteller von Schutzhandschuhen zu befragen, sofern hierzu keine Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind. Hilfestellung kann auch das Hand- und Hautschutz-Portal "BASIS" unter ccc_3500_20160701_01.jpghttp://www.basis-bgetem.de/hh geben.

Müssen flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe täglich länger als zwei Stunden getragen werden, handelt es sich um Feuchtarbeit. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist dann anzubieten. Bei einer Tragezeit von täglich mehr als vier Stunden ist die Arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend (siehe auch ArbMedVV).