DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 8 - 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen sind mindestens mit den Beleuchtungsstärken nach Tabelle 2 zu beleuchten.
(2) Werden an ortsfesten Arbeitsplätzen Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten des Anhanges 1 entsprechen, sind die dort angegebenen Werte anzuwenden.

Tabelle 2: Mindestwerte der Beleuchtungsstärken auf Baustellen
Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Tätigkeiten auf Baustellenlx
Allgemeine Beleuchtung, Verkehrswege20
Grobe Tätigkeiten, z. B.:
Erdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten, Transport, Verlegen von Entwässerungsrohren
50
Normale Tätigkeiten, z. B.:
Montage von Fertigteilen, einfache Bewehrungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Stahlbeton- und Maurerarbeiten, Installationsarbeiten, Arbeiten im Tunnel
100
Feine Tätigkeiten, z. B.:
Anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbearbeitung, Verbindung von Tragwerkselementen
200
Ist die Anpassung der Beleuchtung nach den Ziffern 3.2 und 3.4 der Tabelle des Anhanges 1 in bestehenden mobilen Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, ist diese spätestens dann vorzunehmen, wenn ein wesentlicher Umbau durchgeführt wird.

Die Anforderungen für Baustellen sind "abweichende" bzw. "ergänzende" Anforderungen. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Anforderungen der ASR A3.4 "Beleuchtung" sinngemäß anzuwenden sind, wenn hier keine Abweichungen aufgeführt sind. Dies gilt für Baustellen im Innenbereichen und Baustellen im Freien.

Die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken auf Baustellen sind geringer als die für übrige Arbeitsplätze. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Installation einer Beleuchtungsanlage, wie in Innenräumen oder an ortsfesten Arbeitsplätzen im Freien, einen unverhältnismäßig hohem Aufwand bedeuten würde. Baustellen sind temporäre Arbeitsplätze und verändern sich ständig. Laufende Anpassungen an die wechselnden Verhältnisse sind sehr aufwändig. Eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, die insbesondere auch die Gefahren durch Blendung, Schatten und geringe Beleuchtungsstärken berücksichtigt ist wichtig.

Bei jeder mobilen Beleuchtung sollte darauf geachtet werden die Blendung und gefährliche Schatten zu minimieren. Unbeleuchtete Bereiche - dunkle Löcher - sind oftmals die Ursache von Unfällen.

Baugruben, fertig gestellte Bauabschnitte, Treppenhäuser usw. sollten mit fest installierten Leuchten ausgestattet werden, wobei es gerade hier gilt, Blendung und ungeeignete Schatten zu minimieren.

Besondere Gefahrenbereiche, zum Beispiel dort wo sich Fuß- und Fahrzeugverkehr kreuzen, können durch die Beleuchtung kenntlich gemacht und die Beschäftigten rechtzeitig gewarnt werden. Hierzu kann eine andere Lichtfarbe eingesetzt und/oder die Beleuchtungsstärke angehoben werden. In jedem Fall müssen Sicherheitsfarben eindeutig erkennbar sein.

Der Anhang 1 der ASR A3.4 Beleuchtung "Beleuchtungsanforderung für Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten" befinden sich im Anhang C dieser DGUV Information.