DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 7.1 - 7 Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung
7.1 Betrieb

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
7.1 Betrieb

(1) Beleuchtungsanlagen sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Diesbezüglich auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Mängel können z. B. sein:
- Ausfall von Leuchtmitteln,
- Lösen von Leuchtenteilen,
- Platzen des Schutzkolbens bei Hochdrucklampen,
- Beschädigung von Leuchtenabdeckungen, die die Schutzart beeinträchtigen,
- Verringerung der Beleuchtungsstärke, z. B. aufgrund einer Verschmutzung oder der Alterung von Leuchten oder
- Kontakt mit heißen Oberflächen.
(2) Bei Umstellung der Arbeitsplätze oder Änderungen der Sehaufgabe (z. B. Umstellung der Produktion oder der Tätigkeit) ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die Beleuchtungsanlage den geänderten Bedingungen entspricht oder angepasst werden muss.

7.2 Instandhaltung

(1) Beleuchtungsanlagen sind regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob sie noch den Anforderungen dieser Arbeitsstättenregel entsprechen.
Im Laufe der Zeit unterliegen Beleuchtungsanlagen einer Veränderung der lichttechnischen Parameter (z. B. Verringerung der Beleuchtungsstärke) oder sie können beschädigt werden.
Instandhaltungsmaßnahmen sind spätestens dann erforderlich, wenn die Beleuchtungsanlage durch Verschmutzung, Alterung oder Beschädigung die Anforderungen dieser ASR nicht mehr erfüllt oder auf andere Weise zu einer Gefährdung wird. Es ist dafür zu sorgen, dass sichere Instandhaltung möglich ist, insbesondere ist für einen sicheren Zugang zu sorgen.
(2) Um die Versorgung mit Tageslicht nicht zu beeinträchtigen, sind Fenster und Dachoberlichter regelmäßig zu reinigen. Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Reinigung von Fensterflächen siehe ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände".

Ein weiterer Mangel ist das Flackern und das "Glühen" von Leuchtstofflampen. Dies tritt meist bei älteren Leuchten mit konventionellen Vorschaltgeräten (KVG) auf, wenn der Starter oder die Lampe selbst defekt sind. In diesem Fall erhitzen sie stark und es besteht Brandgefahr. Sie dürfen daher nicht mehr betrieben werden. Das Leuchtmittel bzw. der Starter müssen sofort ersetzt oder die Leuchte ausgetauscht werden.

Einrichten und Betreiben

Um Beleuchtungsanlagen planmäßig einzurichten und dauerhaft sicher betreiben zu können, ist es erforderlich, Planungsunterlagen zu erstellen. Anhand dieser können Fehler wie z. B. eine ungünstige Positionierung der Leuchten über Maschinen, Arbeitsplätzen oder Behinderung durch andere Einbauten an der Decke frühzeitig erkannt werden. Die Erstellung der Planungsunterlagen bietet die Möglichkeit, die tatsächlichen Betriebsbedingungen, die Einfluss auf die Qualität der Beleuchtung haben bereits im Vorfeld zu beachten.

Darüber hinaus dienen Planungsunterlagen dazu, den Istzustand der Beleuchtungsanlage über die Betriebsdauer regelmäßig mit den Sollvorgaben abzugleichen.

Nach Errichtung der Beleuchtungsanlage empfiehlt es sich, einen Abgleich mit den Planungsunterlagen und gegebenenfalls eine orientierende Messung durchzuführen.

Planungsunterlagen

In den Planungsunterlagen sollten alle Berechnungen und Angaben erkennbar und dokumentiert sein. Das zugrunde gelegte Beleuchtungskonzept ist aufzuführen.

Ausführliche Planungsunterlagen enthalten:

  • Art der Tätigkeit, Sehaufgabe oder Arbeitsplatz

  • Raumdaten (Dimensionen, Reflexionsgrade)

  • Lage, Größe und Höhe der Bewertungsflächen

  • Technische Dokumentation der Leuchten (inklusive UGR-Tabelle, Leuchtdichtetabellen, LVK, Bestückung der Leuchten mit Lampen, Art und Leistungsaufnahme der Lampen, Leistungsaufnahme der Leuchte ggf. inkl. aller Betriebsgeräte)

  • Anzahl der Leuchten

  • Anordnung der Leuchten

  • Lage, Anzahl der Fenster und Dachoberlichter

  • Wartungsfaktor sowie die Annahmen, die bei der Bestimmung des Wertes gemacht wurden

  • Ergebnisse der Beleuchtungsberechnung

    • Beleuchtungsstärken (Verteilung, Mittelwert, minimale Werte, Gleichmäßigkeit)

    • Bewertungsraster

  • Wartungsplan (siehe Abb. 32)

  • gegebenenfalls Angaben zum Lichtmanagement

Zu den Planungsunterlagen für Tageslicht gehören außerdem:

  • die Lage, Anzahl und Art der Fenster und Dachoberlichter

  • Transmissionsgrad der Verglasung

  • Angaben zu Sonnenschutzvorrichtungen (Wärme- und Blendschutz)

  • gegebenenfalls Angaben zur tageslichtabhängigen Steuerung

ccc_3499_20160901_01.jpgHinweis
Fachgerecht durchgeführte Beleuchtungsplanungen enthalten in der Regel die aufgeführten Angaben.

Wartungsfaktor

Um die lichttechnischen Anforderungen für einen zu bestimmenden Zeitraum sicher einhalten zu können, empfiehlt es sich die Beleuchtungsanlage mit einem Wartungsfaktor zu planen, der für festgelegte Wartungsintervalle

  • den Lichtstromrückgang der Lampen (LLMF),

  • die Ausfallwahrscheinlichkeit der Lichtquellen (LSF),

  • die Verschmutzung und Alterung der Leuchten einschließlich der Lampen (Lichtquellen) (LMF),

  • die Verschmutzung der Raumoberflächen (RMF)

berücksichtigt.

Der jeweilige Wartungsfaktor weist den Anteil aus, der gegenüber dem Neuwert dann noch erreicht wird.

Beispiel:

LLMF = 0,7 bedeutet, dass der Lichtstrom noch 70 % des Neuwertes einhält.

Die einzelnen Wartungsfaktoren werden miteinander multipliziert und ergeben als Produkt den gesamten Wartungsfaktor Wartungsfaktorgesamt = LLMF × LSF × LMF × RMF.

WartungsfaktorAnwendungsbeispiel
0,80Sehr sauberer Raum, Anlagen von geringer Nutzungsdauer
0,67Sauberer Raum, dreijähriger Wartungszyklus
0,57Innen- und Außenbeleuchtung, normale Verschmutzung, dreijähriger Wartungszyklus
0,50Innen- und Außenbeleuchtung, starke Verschmutzung
Tabelle 5 Bewährte Wartungsfaktoren für einen dreijährigen Wartungszyklus

Beispielberechnung für einen Neuwert der Beleuchtungsstärke einer Beleuchtungsanlage:

  • sauberer Raum dreijähriger Wartungszyklus (Wartungsfaktor 0,67)

  • Mindestwert der Beleuchtungsstärke nach ASR A3.4 = 300 lx

Es errechnet sich ein Neuwert (Werte bei Inbetriebnahme) der Beleuchtungsstärke

Neuwert = Mindestwert der Beleuchtungsstärke/Wartungsfaktor = 300 lx/0,67 = ca. 450 lx

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Abb. 32 Einfluss der Wartung auf den zeitlichen Verlauf der Beleuchtungsstärke (Beispiel dreijähriger Wartungszyklus). Bei entsprechender Wartung wird der Mindestwert der Beleuchtungsstärke nicht unterschritten.

Wartungsplan

Der Wartungsplan sollte die Intervalle für

  • den Lampenwechsel (ggf. bei LED nicht möglich)

  • die Reinigung der Leuchte und Lampe sowie die Reinigungsmethoden

  • die Reinigung des Raumes

  • die Reinigung der Fenster bzw. Oberlichter

enthalten.

Für bestehende Beleuchtungsanlagen sollten ebenfalls für die Wartung Intervalle entsprechend den betrieblichen Erfahrungswerten und Bedingungen festgelegt werden.

Überprüfung der Beleuchtungsanlage

Bereits die Planungsunterlagen für die Beleuchtungsanlage sollten von einer fachkundigen Person (siehe DGUV Grundsatz 315-201 "Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten") geprüft werden, damit nachträgliche Änderungen an der bereits installierten Beleuchtungsanlage nicht erforderlich werden. Diese wären mit einem hohen Aufwand verbunden.

Nach der Installation sollte die Einhaltung der Planungswerte im Rahmen einer messtechnischen Überprüfung (Kontrollmessung an ausgewählten Berechnungspunkten der Planung) überprüft und dokumentiert werden.

Überprüfungen bestehender Beleuchtungsanlagen anhand einer orientierenden Messung nach Abschnitt 7.3 auf Einhaltung der Anforderungen an die Beleuchtung sind notwendig, z. B. wenn

  • die Mitarbeiter über Beschwerden klagen, die auf eine unzureichende Beleuchtung zurückgeführt werden können,

  • die Annahme besteht, dass die Anforderungen an die Beleuchtung nicht eingehalten sind,

  • die im Wartungsplan festgelegten Intervalle verlängert werden sollen,

  • die Arbeitsplätze und die Tätigkeiten neu oder umorganisiert wurden.

Für die Überprüfung sind die Planungsunterlagen und alle Dokumentationen von bereits durchgeführten Prüfungen und Messungen der Beleuchtungsanlage zu berücksichtigen.

Reicht die orientierende Messung nicht aus, um Mängel an der Beleuchtungsanlage auszuschließen, ist eine Messung nach den Anforderungen der Norm DIN 5035 Teil 6 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 6: Messung und Bewertung" durchzuführen.

Instandhaltung und Wartung

Die Beleuchtungsanlage muss regelmäßig gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Dazu sollte ein Wartungsplan vom Planer der Beleuchtungsanlage aufgestellt werden (siehe Seite 41).

Entsprechend diesem Wartungsplan sind die Lampen und Leuchten regelmäßig zu reinigen, der Raum zu renovieren, Fenster und Oberlichter zu reinigen und die Lampen auszutauschen.

Beim Lampenaustausch ist darauf zu achten, dass die Lampen mit denselben Kenngrößen (Lichtfarbe, Farbwiedergabe und Lampenleistung/Lampenlichtstrom) eingesetzt werden. Insbesondere bei größeren Beleuchtungsanlagen und in hohen Hallen empfiehlt sich ein Gruppenaustausch der Lampen.

ccc_3499_20160901_01.jpgHinweis 1
Bei LED Leuchten ist der Tausch der LED Module häufig nur durch den Hersteller oder gar nicht vorgesehen.
ccc_3499_20160901_01.jpgHinweis 2
Der Austausch der ursprünglich vorhandenen Leuchtstofflampen durch LED-Röhren führt in der Regel zu einer grundlegenden Änderung der Beleuchtungssituation. Durch die Veränderung der Lichtverteilung und des Gesamtlichtstroms verändern sich auch die Werte bezüglich der ursprünglichen Lichtplanung. In diesen Fällen ist eine Überprüfung der Beleuchtung erforderlich.

Durch den Austausch der ursprünglich vorhandenen Leuchtstofflampen durch LED-Röhren können außerdem die Konformitätsaussagen der Leuchtenhersteller und Zertifizierungen (zum Beispiel VDE/ENEC oder GS-Zeichen) ungültig werden. Die Bedienungsanleitung des LED-Röhrenherstellers ist zu beachten. Die Verantwortung für den sicheren Betrieb liegt jedoch immer bei dem Betreiber, sodass bei entsprechenden Umbauten eine geeignete sicherheitstechnische Prüfung stattfinden muss.