DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Farbwiedergabe

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
6.3 Farbwiedergabe

(1) Es müssen Lampen mit mindestens einem Farbwiedergabeindex nach Anhängen 1 und 2 verwendet werden. Durch die Leuchte darf dieser Farbwiedergabeindex nicht unterschritten werden. Für Arbeitsplätze, die in den Anhängen 1 und 2 nicht aufgelistet sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
(2) Durch Auswahl der Lampen und Leuchten ist sicherzustellen, dass Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben als solche erkennbar sind sowie die Signalwirkung von selbstleuchtenden Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigt wird. Werden Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra < 40 verwendet, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Sicherheitsfarben erkennbar bleiben

6.4 Flimmern oder Pulsation

Die Anforderungen des Punktes 5.5 sind analog anzuwenden.

6.5 Schatten

Die Anforderungen des Punktes 5.6 sind analog anzuwenden.

Aufgrund der größeren räumlichen Abmessungen und der fehlenden reflektierenden Flächen werden Arbeitsplätze im Freien oft mit leistungsstärkeren Leuchten ausgestattet. Wenn das Licht zudem nur aus einer Richtung kommt, bilden sich ausgeprägte Schatten. Diese können Gefahrenquellen überdecken und damit zu Unfallgefahren führen. Deshalb ist es sinnvoll mehrere Leuchten einzusetzen, die aus verschiedenen Richtungen beleuchten.