DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Begrenzung von Blendung

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
6.2 Begrenzung von Blendung

(1) Störende Blendung oder Reflexionen sind zu minimieren. Blendung, die zu Unfällen führen kann, muss vermieden werden.
(2) Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Blendung sind z. B.
- Auswahl geeigneter Leuchtmittel,
- richtige Auswahl und Anordnung der Leuchten,
- Vermeidung von Reflexionen, z. B. durch entsprechende Oberflächengestaltung (matte Oberflächen).
(3) Beleuchtungsanlagen im Bereich von Verkehrsanlagen, z. B. für Gleisanlagen oder im Bereich von Schifffahrt, müssen so angebracht sein, dass eine Blendung vermieden wird und so betrieben werden, dass sie nicht mit Signalen verwechselt werden können.

Im Gegensatz zu Innenräumen fehlen im Freien oft die rundherum begrenzenden Raumflächen (Wände). Fehlende Wände sind beleuchtungstechnisch zu vergleichen mit schwarzen bzw. sehr dunklen Flächen. Sie reflektieren auftreffende Lichtstrahlen kaum. Deswegen ist die Blendwirkung von Lichtquellen meist wesentlich höher. Blendquellen im Freien werden oft als störender empfunden und führen zu Unfallgefahren.

Blendung entsteht durch hohe Leuchtdichten, wie z. B. durch ungeeignete oder ungeeignet angebrachte Leuchten oder durch freistrahlende Lampen. Je dunkler die Umgebung, desto höher ist dabei die Blendwirkung.

Durch die Auswahl geeigneter Leuchten und eine sinnvolle Anordnung der Leuchten lassen sich die negativen Auswirkungen minimieren.

Blendung kann ebenfalls auftreten, wenn sich Leuchten auf z. B. nassen Straßenbelägen spiegeln.