DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 6.1 - 6 Künstliche Beleuchtung im Freien
6.1 Beleuchtungsstärken

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
6.1 Beleuchtungsstärken

(1) Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten im Freien müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken im Anhang 2 eingehalten werden.
Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 2 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitsplätze individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z. B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln oder die Verkürzung von Wartungsintervallen der Beleuchtungseinrichtungen.
(2) Werden an ortsfesten Arbeitsplätzen Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in Räumen entsprechen, so sind diese mit den in Innenräumen geforderten Beleuchtungsstärken, entsprechend Anhang 1 zu beleuchten.

Arbeitsplätze im Freien sind bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich zu beleuchten. Wie in Innenräumen hat die Beleuchtung maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten. Das gilt insbesondere für die geforderten Mindestwerte der Beleuchtungsstärken.

Die Mindestwerte für die geforderten Beleuchtungsstärken sind für Arbeitsplätze im Freien meist niedriger als die für Innenräume, obwohl hier die Bedeutung der Beleuchtung für die Sicherheit des Arbeitsplatzes keineswegs geringer ist und eine Gefährdungsbeurteilung eher höhere Anforderungen ergeben sollte. Dieselben Anforderungen lassen sich im Freien sehr viel schwieriger realisieren. Wegen der fehlenden reflektierenden Raumbegrenzungsflächen und der oft wesentlich größeren Flächen und Abstände würden bei gleichen Anforderungen sehr viel mehr Leuchten mit höherer Leistung und verstärkte Maßnahmen gegen Blendung benötigt. Das bedeutet, dass die gleichen Bedingungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen sind. Umso mehr sollte hier Wert auf eine Gefährdungsbeurteilung gelegt werden, bei der nicht allein die Erfüllung von Mindestvorschriften betrachtet wird, sondern gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Optimierung getroffen werden.

Ortsfeste Arbeitsplätze lassen sich oft mit annähernd vergleichbarem Aufwand beleuchten wie Arbeitsplätze in Innenräumen. Deswegen sollten generell die selben Anforderungen erfüllt werden.

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Abb. 31 Gute Beleuchtung im Bereich von Halleneinfahrten vermeidet Unfallgefahren

Besondere Gefahrenbereiche, z. B. dort wo sich Fuß- und Fahrzeugverkehr kreuzen, können durch die Beleuchtung kenntlich gemacht und so die Beschäftigten rechtzeitig gewarnt werden. Hierzu kann eine andere Lichtfarbe eingesetzt oder die Beleuchtungsstärke angehoben werden. Dazu sollte die Beleuchtungsstärke partiell mindestens verdoppelt werden. In jedem Fall müssen Sicherheitsfarben einwandfrei erkennbar sein.

Gerade Übergänge von Innenräume nach außen und umgekehrt, zum Beispiel Halleneinfahrten, sind gefährlich, weil sich das Auge oft nicht schnell genug an die unterschiedlichen Helligkeiten anpassen kann (Adaptionszeit).