DGUV Information 215-450 - Softwareergonomie

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Abschnitt 5 - 5 Rechtliche Aspekte

In diesem Kapitel werden die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu den Anforderungen an die ergonomische Gestaltung von Software dargelegt. Zudem wird eine Übersicht über wichtige technische Regeln, Informationen und Normen zur Konkretisierung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Softwareergonomie gegeben.

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Abb. 10
Duales System zur Rechts- und Regelsetzung sowie die Normung in Bezug auf die Softwareergonomie

Software in Computern, Smartphones, Navigationsgeräten usw. ist Teil eines Arbeitsmittels (siehe Kapitel 5 "Softwaretypen"), wenn sie von Beschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben genutzt wird. Sie ist zur Sicherheit und Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten ergonomisch zu gestalten. Dazu muss nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung zum Ermitteln von Gefährdungen und Festlegen von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durchgeführt werden.

Nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitsgeber dafür zu sorgen, dass nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind. Bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sein. Dazu sind nach § 3 BetrSichV "auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe" zu berücksichtigen (siehe Nutzungskontext in Kapitel 11 "Nutzungsqualität und Prüfung"). Nach § 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden. Die Grundsätze der Ergonomie beziehen sich auch auf die Verarbeitung von Informationen durch die Beschäftigten.

Die Forderungen an die Eignung der Software werden durch die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1151 (Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem) insbesondere hinsichtlich der ergonomischen Zusammenhänge und Vermeidung von mittelbaren Handlungsfehlern konkretisiert.

Übertragen auf die Software heißt dies, dass bereits bei Auswahl, Beschaffung und Änderung von Software darauf geachtet werden sollte, dass vom Einsatz der Software keine Gefährdungen durch z. B. Handlungsfehler und Beeinträchtigungen ausgehen.

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Abb. 11
Handlungsablauf zur Beurteilung und Gestaltung von Arbeitssystemen

Bei der Beschaffung von Software ist zusätzlich darauf zu achten, dass nach §§ 3 und 6 ASiG Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt einbezogen werden und nach § 5 DGUV Vorschrift 1 der Lieferant schriftlich darauf hingewiesen wird, einschlägige Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten.

Nach §§ 90 und 91 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Arbeitnehmervertretung bei Planung und Änderung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder Arbeitsplätzen einzubeziehen.

Eine Veränderung der Software erfordert nach § 3 ArbSchG und § 3 BetrSichV eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Des Weiteren muss die Software nach § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit Anhang Nr. 6.5 insbesondere für den Arbeitsplatz, die Arbeitsaufgabe und die Qualifikation der Beschäftigten geeignet sein oder angepasst werden können. Generell sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend regelmäßig hierzu zu unterweisen.

Gestaltungsmaßnahmen aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Ausführungsverordnung Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) befinden sich in Kapitel 10 "Barrierefreie Gestaltung".

Nach § 5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind bei der Nutzung von Software an Bildschirmgeräten Vorsorgeuntersuchungen anzubieten (Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.1), wobei die zugehörigen Fristen in der AMR 2.1 beschrieben sind.

Das Arbeitsschutzgesetz und seine Verordnungen verlangen, dass die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten dem Stand der Technik entsprechen sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse der Gestaltung berücksichtigt werden. Der Stand der Technik für Software insbesondere hinsichtlich der nutzerzentrierten Gestaltung und Informationsdarstellung wird u. a. in den Normenreihen DIN EN ISO 9241 und DIN EN 894 beschrieben. Wesentliche Inhalte werden z. B. in den Kapiteln 8 "Informationsgestaltung" und 9 "Interaktionsgestaltung" dargestellt.