Abschnitt 3.3 - 3.3 EG-Konformitätserklärung
Für die auszuwählenden PSA müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt der Hersteller zum einen eine Erklärung ab, in der bescheinigt wird, dass das in Verkehr gebrachte Produkt in seiner Gesamtheit den Bestimmungen der betreffenden EG-Richtlinie entspricht. Diese Erklärung einschließlich ggf. einer Baumusterprüfung kann den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Zum anderen ist jedes Produkt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, deren Grundbestandteil das Kurzzeichen "CE" (Communauté européenne) ist.