DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - 3.2 Grundlegende Anforderungen an PSA

Die verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, die sich aus der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - ProdSG (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) ergeben.

In Anlehnung an die PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit) muss PSA insbesondere

  • Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen (dazu gehört z. B. ein entsprechend der Veröffentlichung "Definition - Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich des Widerstandes gegen Entflammen für Kleidung aus dem Rettungsdienst" eingehaltener Widerstand gegen Entflammung - siehe Anhang 4)

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein

  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten Rechnung tragen

  • der tragenden Person angepasst werden, wenn es die Art der persönlichen Schutzausrüstung erfordert

  • über die gesamte Nutzungsdauer die in dieser DGUV Regel beschriebenen Eigenschaften aufweisen

PSA darf nicht durch das nachträgliche Anbringen von Firmenlogos, Applikationen oder durch andere Veränderungen umgestaltet werden.