DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

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Abschnitt 3.1 - 3 Allgemeines
3.1 Arten von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)

Aus den Erfahrungen der für die Hilfeleistungsorganisationen zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger kommen, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, regelmäßig folgende PSA beim Rettungsdienst in Betracht:

  • Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz, da Gefährdungen z. B. durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände an vielen Einsatzstellen vorhanden sind.

  • Schutzkleidung, da mit Gefährdungen z. B. im Straßenverkehr, durch Krankheitserreger und Witterungseinflüsse (Nässe, Kälte) zu rechnen ist.

  • Handschutz, da z. B. mit mechanischen Einwirkungen sowie Gefährdungen durch Kontakt mit Krankheitserregern zu rechnen ist.

  • Fußschutz, da z. B. mit Verletzungen durch Umknicken, Ausrutschen, Vertreten und mit mechanischen und chemischen Einwirkungen zu rechnen ist.

Zusätzliche PSA können im Einzelfall notwendig werden (z. B. Atemschutz).