DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen hat die Unternehmerin und der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 3 DGUV Vorschrift 1), die insbesondere beinhaltet:

  • Art und Umfang der Risiken am Einsatzort,

  • Arbeitsbedingungen und

  • persönliche Konstitution des Trägers.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Auswahl der zu benutzenden persönlichen Schutzausrüstung. Bei der Auswahl der PSA sind der Stand

  • der Technik,

  • der Arbeitsmedizin und Hygiene

  • sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich PSA auszuwählen ist, die fortschrittlichen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Anforderungen genügt.

Der Einsatz von PSA richtet sich allgemein nach den auftretenden Gefahren für die Versicherten an der Arbeits- bzw. Einsatzstelle. PSA muss daher insbesondere folgende Schutzeigenschaften haben:

  • Schutz vor Infektionen, d. h. Schutz vor Krankheitserregern und schädigenden Stoffen

  • Schutz vor mechanischen Einwirkungen in einem begrenzten Umfang

  • Schutz vor klimatischen Einwirkungen d.h. Schutz vor Einwirkung von Nässe, Wind und Umgebungskälte

  • Schutz vor Gefahren bei Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum

Bei Erfassung von Arbeitsunfällen wird in der Regel auch der Ort der Körperschädigung, also das oder die verletzten Körperteile dokumentiert. Statistische Auswertungen nach verletztem Körperteil lassen erkennen, dass die Extremitäten des Menschen einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgesetzt sind. Im Rettungsdienst zeigen sich folgende Schwerpunkte:

  • ca. 30 % der Unfälle bedingen Schulter-, Arm- und Handverletzungen

  • ca. 35 % der Unfälle betreffen Knie-, Unterschenkel- und Fußverletzungen

  • ca. 25 % der Unfälle entfallen auf den Hals, die Wirbelsäule, den Kopf oder den Brustkorb

Diese Unfälle ziehen oft hohe Ausfallzeiten nach sich.

Grundlage der Empfehlungen dieser DGUV Regel sind folgende Erwägungen:

  • Technische Rettung vor Ort durch den Rettungsdienst findet selten statt, da dies im Allgemeinen Aufgabe der Feuerwehr ist.

  • Vor deren Eintreffen können Rettungskräfte im Einzelfall mit der Erforderlichkeit konfrontiert sein, eingeschlossene Personen aus Fahrzeugen zu retten.

  • In den Dienstanweisungen der den Rettungsdienst durchführenden Organisationen ist geregelt, dass sich Rettungsdienstpersonal vor Eintreffen der Feuerwehr nicht in jede Gefahrenlage begeben darf, sondern dies der Feuerwehr überlassen bleiben muss. Anforderungen zur PSA sind in Abschnitt 3.2 aufgeführt.

  • Ist beim Einsatz vor Ort mit einer gegenüber den Darstellungen dieser DGUV Regel erhöhten Gefahrenlage zu rechnen, wird das die Anforderungen an die auszuwählende PSA erhöhen. Werden umgekehrt bei der Auswahl die Empfehlungen dieser DGUV Regel unterschritten, müssen die Gründe hierfür dokumentiert werden.