DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin und den Unternehmer und soll Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) geben sowie Wege aufweisen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen Empfehlungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EU-Mitgliedstaaten und der Türkei ihren Niederschlag gefunden haben können.

Sie findet Anwendung auf die Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen in Unternehmen, die Rettungsdienst, d. h. Notfallrettung und Krankentransport, ausführen. Sie gibt Auskunft über technische Einzelheiten und Einsatzbereiche verschiedener PSA.

Nicht behandelt werden spezielle PSA, die im Bereich der

  • Bergrettung,

  • Wasserrettung,

  • Schiffsrettung,

  • Luftrettung,

  • Rettung bei Unfällen mit Gefahrstoffen

  • oder bei der technischen Hilfeleistung/Rettung

Anwendung finden.