DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

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Anhang 2 - Desinfektionswaschverfahren für Schutzkleidung im Rettungsdienst. Von Frau Petra Klein

Zur Situation

Waschverfahren für Schutzkleidung im Rettungsdienst müssen, genauso wie Verfahren für Krankenhauswäsche, ihre Desinfektionswirkung nachgewiesen haben. Dies ist gewährleistet, wenn die Produkte nach RKI (Das RKI ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention und damit auch die zentrale Einrichtung des Bundes auf dem Gebietderanwendungs- und maßnahmenorientierten biomedizinischen Forschung) oder VAH (Verbund für Angewandte Hygiene - vormals DGHM) gelistet sind.

In der von der "Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" des RKI erarbeiteten Richtlinie "Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien" werden zwischen RKI- und VAH-Liste folgende Unterschiede gemacht:

Wäsche aus Infektionseinheiten oder ähnlichen Gefahrenbereichen, wie z. B. Ruhr, Diphtherie, Hepatitis A, Poliomyelitis, Typhus, ist ausschließlich mit den Mitteln und den Verfahren der RKI-Liste zu desinfizieren - wobei der Desinfektionsvorgang vor dem erstmaligen Ablassen der Flotte abgeschlossen sein muss.

Infektionsverdächtige Wäsche, das sind etwa 95 % der gesamten Krankenhauswäsche, kann mit den Mitteln und Verfahren der RKI-Liste oder der VAH-Liste desinfiziert werden.

Eine Zuordnung von Erregern zu den notwendigen Desinfektionswaschverfahren (RKI oder VAH) wurde von Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow, Deutsche Gesellschaft für Krankenhaus Hygiene, im Auftrag der Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. in Form einer Wäscherei Information (Nr. 206) gemacht.

In der RKI-Liste sind die vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren genannt.

Die Desinfektionsmittel-Liste des VAH ist eine Referenz für wirksamkeitsgeprüfte Produkte zur prophylaktischen Desinfektion. In dieser Liste sind Desinfektionsverfahren aufgeführt, die entsprechend den "Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) für wirksam befundenen wurden.

An diese vorgenannten Regeln hat sich auch die Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. bei der Interpretation der RKI-Vorschriften gehalten.

Neue Situation

In der öffentlichen Diskussion bekommt die Hygiene einen immer wichtigeren Stellenwert, weil die durch Viren bedingten Krankheiten zunehmen. Also wird von den Desinfektionsverfahren zunehmend auch eine Wirkung gegen Viren gefordert. Dieser Forderung haben sich auch die Mitgliedsbetriebe der Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. gestellt, denn sie stehen in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Wäsche hygienisch einwandfrei ist.

RAL-GZ 992/2-Krankenhauswäsche

In den Güte- und Prüfbestimmungen des RAL-Gütezeichens "RAL-GZ 992/2 - Krankenhauswäsche" ist vorgeschrieben, dass Wäsche aus dem Gesundheitswesen mit Desinfektionswaschverfahren im Sinne "Pkt. 3.9 Waschverfahren und Desinfektion der DGUV Regel 100-500 und 501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500 und GUV-R 500) bzw. Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der vorgenannten Richtlinie Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" gewaschen werden muss.

In keiner dieser zitierten Vorschriften ist definiert, welches Wirkungsspektrum die zu verwendenden Desinfektionsmittel bzw. -verfahren besitzen müssen.

Es sind grundsätzlich zwei Verfahren zugelassen, nämlich die thermische und die chemothermische Wäschedesinfektion.

Die thermischen Verfahren besitzen einen Wirkungsbereich A und B, töten Bakterien ab und inaktivieren die Viren.

Die chemothermischen Verfahren mit Perverbindungen als Wirkstoff, besitzen teilweise einen Wirkungsbereich A und B, teilweise aber auch nur A.

Werden Produkte und Verfahren angewandt, die nur den Wirkungsbereich A abdecken, dann entspricht die desinfizierende Wirkung nicht den thermischen Verfahren, die A und B abdecken.

Damit würde es im Rahmen der Vergabe des Gütezeichens gewissermaßen zwei verschiedene Niveaus an Desinfektionswirkung geben.

Dies kann nicht im Sinne der Einrichtungen im Gesundheitswesen sein, aber auch nicht im Sinne der Gütezeichenbetriebe, weil gerade die Einheitlichkeit des Zeichens ein Hauptargument für seine hohe Akzeptanz ist.

Demzufolge hat der Vorstand der Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. auf Vorschlag des Güteausschusses beschlossen, dass für Krankenhauswäsche nur solche chemothermischen Waschverfahren eingesetzt werden dürfen, die den Wirkungsbereich A und B abdecken. Zusätzlich ist die Wirksamkeit der Produkte/Verfahren durch eine Listung nachzuweisen.

Zusammenfassung

Der Vorstand der Gütegemeinschaft hat auf Vorschlag des Güteausschusses auf seiner Sitzung am 31.05.2001 beschlossen, von den Gütezeichenbetrieben zu verlangen, dass sie nur solche Desinfektionswaschverfahren für Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, dazu zählt auch Kleidung im Rettungsdienst, einsetzen, die Bakterien abtöten und Viren inaktivieren, also die Wirkungsbereiche A und B abdecken.

Diese Regelung trat am 01.01.2003 in Kraft.

Mitgliedsbetriebe der Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. mit Hygienezeugnis nach RAL-Gütezeichen 992/2 für Krankenhauswäsche sind unter www.waeschereien.de nach PLZ-Gebieten aufgelistet.

Wirkungsbereiche

Das RKI definiert vier Wirkungsbereiche für Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren:

Wirkungsbereich A

Zur Abtötung von vegetativen bakteriellen Keimen einschließlich Mykobakterien sowie von Pilzen einschließlich pilzlicher Sporen geeignet.

Wirkungsbereich B

Zur Inaktivierung von Viren geeignet.

Wirkungsbereich C

Zur Abtötung von Sporen des Erregers des Milzbrandes geeignet.

Wirkungsbereich D

Zur Abtötung von Sporen der Erreger von Gasödem und Wundstarrkrampf geeignet (zur Abtötung dieser Sporen müssen Sterilisationsverfahren angewendet werden, z. B. gespannter gesättigter Wasserdampf von 120 ˚C bei einer Einwirkungsdauer von 20 Min.).

Mittel und Verfahren der RKI-Liste

Die RKI-Liste gliedert sich in drei Gruppen:

  1. 1.

    thermische Verfahren,

  2. 2.

    chemische Mittel und Verfahren,

  3. 3.

    besondere Verfahren,

wobei innerhalb der Güte- und Prüfbestimmungen des RAL-GZ 992 die "Wäschedesinfektion in Waschmaschinen" beschrieben ist. Danach gibt es thermische und chemothermische Desinfektionswaschverfahren.

Thermische Desinfektionswaschverfahren

Die Waschmittelmenge ist hier nicht definiert, sie sollte jedoch den Empfehlungen des Herstellers entsprechen. Die waschtechnische Eignung der Produkte sollte durch Gutachten belegt sein.

Das Desinfizieren durch thermische Einwirkung kann bei 85 ˚C während 15 Min. oder 90 ˚C während 10 Min. erfolgen.

Der Wirkungsbereich der thermischen Desinfektion ist A und B und entspricht damit den Anforderungen an RAL-GZ 992/2 Krankenhauswäsche.

Chemothermische Desinfektionswaschverfahren

Hier muss nun unterschieden werden zwischen Mitteln und Verfahren.

Die Angabe über die Desinfektionswaschmittel bezieht sich auf Produktname, Hersteller, Lieferant und Einsatzmenge pro Liter Flotte, aufgeteilt nach Waschkomponente und Desinfektionskomponente.

Die Angaben zum Waschverfahren enthalten Flottenverhältnis, Desinfektionstemperatur und Einwirkungszeit.

Das Zusammenwirken von Mittel und Verfahren ergibt dann den Wirkungsbereich, entweder

A = bakterizid oder

AB = bakterizid und viruzid.