DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Fußschutz

Zum Schutz vor Verletzungen durch Umknicken, Ausrutschen, Vertreten oder gegen mechanische oder chemische Einwirkungen sollen Versicherte auf Rettungsdienstfahrzeugen und Krankenkraftwagen Sicherheitsschuhe mindestens der Kategorie S 2 Typ B mit rutschhemmender Sohle tragen.

Sicherheitsschuhe ("S") sind Schuhe nach DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe" für den gewerblichen Gebrauch mit Zehenkappen für hohe Belastungen - im Unterschied zu Berufsschuhen, die keine Zehenkappen haben müssen. Diese Empfehlung entspricht der in DIN EN 1789 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen" geforderten Mindestausrüstung.

Fußschutz der Kategorie "2" sind nach herkömmlicher Schuhfertigungsmethode hergestellte Schuhe, z. B. Lederschuhe mit geschlossenem Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich und zusätzlichen Anforderungen an den Wasserdurchtritt und die Wasseraufnahme (Kennzeichnung "WRU").

Der Schuh muss einen mindestens knöchelhohen Schaft der Form "B" haben, um dem Fuß einen guten Halt zu geben.

Da die große Anzahl der Sturzunfälle durch Ausrutschen entsteht, ist eine rutschhemmende Sohle erforderlich. Die Schuhe sollten entsprechend DIN EN ISO 13287 die Anforderungen an die Rutschhemmung der Klassifizierung "SRC" erfüllen (Rutschhemmung auf Boden aus Keramikfliesen mit SLS (Natriumlaurylsulfatlösung) und auf Stahlboden mit Glycerol).

Der Sicherheitsschuh muss ein anatomisch ausgebildetes Fußbett aufweisen.

Bei besonderen Gefährdungen, z. B. wiederholten Rettungseinsätzen auf Baustellen oder Industrieanlagen, sollte der Schuh eine höhere Durchtrittsicherheit gegen Stichverletzungen der Fußsohle durch Hineintreten in spitze Gegenstände haben. Dann ist ein Schuh S 3 geboten.