Abschnitt 4.1 - 4.1 Die Schritte der Gefährdungsbeurteilung
Erster Schritt: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Es hat sich bewährt, Gefährdungen tätigkeitsbezogen zu beurteilen. Dazu gliedern Sie Ihren Betrieb in sinnvolle Organisationseinheiten und Arbeitsbereiche und listen die dort ausgeführten Tätigkeiten auf.
Abb. 5
Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten
Zweiter Schritt: Gefährdungen ermitteln
Beschäftigte sind immer dann einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, wenn sie Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen oder Bewohner untersuchen, behandeln oder pflegen und sie dabei Kontakt zu Blut haben oder Nadelstichverletzungen auftreten könnten.
Dritter Schritt: Gefährdung beurteilen
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material (Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe) kommen kann oder eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr besteht (etwa durch eine luftübertragene Infektion oder Stich- und Schnittverletzungen), sind mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden (Beispiele siehe Seite 9). Im Gesundheitsdienst gilt dies bei unmittelbarem Kontakt mit bekannt infektiösen Patienten und Patientinnen. Ein Risiko kann aber auch bei unbekannter Infektionslage nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sollte in diesem Fall das Infektionsrisiko ebenso einkalkuliert werden.
Vierter Schritt: Maßnahmen festlegen
Sie haben die Arbeitsabläufe identifiziert, bei denen eine Verletzungsgefahr mit Infektionsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Nun definieren Sie Ihre betriebsspezifischen Schutzziele für diese Risiken. Anschließend legen Sie Maßnahmen innerhalb der betrieblichen Führungsstruktur fest, um eine Gefährdung der Mitarbeitenden so weit wie möglich auszuschließen. Dabei ist die Substitution von Arbeitsverfahren den technischen Maßnahmen und diese sind wiederum organisatorischen Maßnahmen voranzustellen. Oftmals ist eine Kombination aus verschiedenen Maßnahmen besonders wirksam.
Die weiteren Maßnahmen sind nach dem TOP-Prinzip - der rechtlich festgelegten Reihenfolge - durchzuführen: technische Maßnahmen zuerst, dann organisatorische, am Schluss personenbezogene. Dazu gehören zum Beispiel:
Substitution
Auswahl von Verfahren, die den Einsatz spitzer und scharfer Instrumente überflüssig machen (siehe Kapitel 5.1).
Technische Maßnahmen
Verletzungsgefährdende Tätigkeiten mit Infektionsgefahr werden mit Sicherheitsgeräten durchgeführt.
Organisatorische Maßnahmen
Ein Gesamtmaßnahmenplan nach § 13 BioStoffV liegt vor.
Die Arbeitsabläufe werden mit dem Ziel optimiert, die Verletzungsgefahr so weit wie möglich auszuschließen.
Die Arbeitsumgebung ist so auf die Arbeitsabläufe abgestimmt, dass Schnitt- oder Stichverletzungen vermieden werden. In einer Praxis kann das ein ruhiger, für die Blutentnahme vorgesehener Arbeitsplatz sein.
Vorgesetzte prüfen die Verwendung sicherer Instrumente.
Recapping ist verboten (siehe Kapitel 5.3).
Stich- und Schnittverletzungen werden durch ein festgelegtes Verfahren erfasst und regelmäßig systematisch ausgewertet (§ 13 BioStoffV; siehe Kapitel 6).
Beschäftigte werden unterwiesen. Sie haben genügend Zeit und Ruhe, bereitgestellte spitze oder scharfe Instrumente sicher anzuwenden.
Abb. 6
Gefährdungen können nach der rückschauenden oder der vorausschauenden Methode beurteilt werden
Personenbezogene Maßnahmen
Beschäftigte arbeiten mit Schutzhandschuhen. Das Tragen doppelter Handschuhe bildet einen zusätzlichen Schutz gegen materialbedingte Perforation.
Arbeitsmedizinische Vorsorge mit Impfangebot wird veranlasst.
Die Schritte fünf bis sieben
In den Schritten fünf bis sieben führen Sie Ihre definierten Maßnahmen durch und überprüfen die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig. Aber denken Sie daran: Arbeitsschutz ist ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP). Aktualisieren Sie deshalb die Gefährdungsbeurteilung immer dann, wenn neue Gefährdungen vorhanden sind oder auftreten könnten, weil zum Beispiel ein Arbeitsablauf sich geändert hat.