DGUV Information 207-024 - Risiko Nadelstich Blutübertragbaren Infektionen wirksam vorbeugen

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Abschnitt 4 - 4 Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen

Als Grundlage jedes Arbeitsschutzhandelns fordert die gesetzgebende Instanz von Arbeitgeberin und Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Sie ist bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Das beschreibt § 4 der Biostoffverordnung.

Konkretisiert wird dies in der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250, Ziffer 4.2.5): "Wenn ein Infektionsrisiko besteht, beispielsweise weil mit benutzten - also potenziell infektiösen - medizinischen Instrumenten und Geräten umgegangen wird, müssen Sie Maßnahmen ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren. Die Gesetzgebung sieht vor, dass betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die betriebliche Interessenvertretung in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden."

Halten Sie die Anforderungen der TRBA 250 ein, so haben Sie die Rechtssicherheit, den gesetzlich verbindlichen Vorgaben der Biostoffverordnung zu genügen. Dabei müssen Sie - in dieser Reihenfolge - Substitutionsmöglichkeiten vor technischen, organisatorischen und persönlichen Optionen prüfen. Es geht also sowohl um die Sicherheit der eingesetzten Arbeitsmittel als auch um die Gestaltung der Arbeitsorganisation, die Information und Sensibilisierung der Beschäftigten und das Verfahren für die Erfassung von Nadelstichverletzungen.

Lassen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen dies außer Acht, können sie gegebenenfalls wegen des bedingten Vorsatzes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtskräftig verurteilt werden. Dies zeigt ein Fall des Landesarbeitsgerichts Nürnberg: Ein Arzt beauftragte eine Auszubildende mit einer Blutentnahme, ohne ihr Sicherheitsgeräte zur Verfügung zu stellen - obwohl er wusste, dass der zu behandelnde Patient an Hepatitis C erkrankt war. Die Auszubildende infizierte sich durch eine Nadelstichverletzung bei der Blutentnahme und erkrankte schwer (LArbG Nürnberg, Endurteil v. 09.06.2017 - 7 Sa 231/1).