DGUV Information 207-024 - Risiko Nadelstich Blutübertragbaren Infektionen wirksam vorbeugen

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Dokumentation und Kontrolle der Wirksamkeit

Verschaffen Sie sich einen Überblick über Art, Häufigkeit und Ausmaß von Nadelstichverletzungen in Ihrem Betrieb. Dazu ist es erforderlich, ein entsprechendes Erfassungs- und Dokumentationsverfahren aufzubauen. Damit erreichen Sie zwei Ziele: Es werden alle Beteiligten für die Häufigkeit und Vermeidbarkeit von Unfällen sensibilisiert und Sie stellen sicher, dass das Unfallgeschehen vollständig erfasst wird. Mögliche Kriterien zeigt Ihnen ein Beispiel nach der TRBA 250. Sie finden es im Anhang 2 dieser DGUV Information auf Seite 30.

Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Verpflichtung zur Meldung der Stich- oder Schnittverletzungen bei der zuständigen Unfallversicherung seitens des Unternehmens besteht nur dann, wenn aus dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen resultiert. Einzelne Unfallversicherungsträger können hiervon abweichende Regelungen haben. Bitte informieren Sie sich bei ihrer zuständigen Unfallkasse bzw. Unfallversicherungsträger. Kommt es zu einer Infektion, ist durch Arbeitgeber, Arbeitgeberin, behandelnde Ärztin oder behandelnden Arzt eine Berufskrankheitenverdachtsmeldung vorzunehmen.Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn eine nachgewiesene Infektiosität der Indexperson bezüglich HIV, HBV oder HCV besteht.

Achtung! Die ärztliche Dokumentation ersetzt nicht die Pflicht zur Erfassung von Nadelstichverletzungen innerhalb der Organisation.

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Abb. 9
Dieser Leitfaden ist als Aushang dieser DGUV Information beigelegt. Sollte der Einleger fehlen, können Sie ihn direkt unter ccc_3496_as_7.jpgwww.dguv.de/publikationen Webcode:p207024 als Download beziehen.