DGUV Information 250-011 - Leitfaden für Betriebsärztinnen und -ärzte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Abwasserbereich

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Abschnitt 7 - 7 Eignung

Unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss das Unternehmen bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte je nach Art der Tätigkeiten berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (siehe § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 7 Arbeitsschutzgesetz, § 24 DGUV Vorschrift 21 bzw. 22 "Abwassertechnische Anlagen"). Unternehmen haben die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die körperliche Eignung.

Aufgrund der im Einzelfall schwierigen Bewertung der Verhältnismäßigkeit von Eignungsuntersuchungen sollte eine sehr gründliche Ermittlung und Dokumentation der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit einer Untersuchung und ihr konkreter Umfang ergeben können, erfolgen. Anforderungsprofil und Gefährdungsbeurteilung bilden in diesem Zusammenhang die Grundlage dafür, ggf. die Erforderlichkeit einer gesundheitlichen Eignungsfeststellung unter Einbeziehung von Eigen- und Drittschutzaspekten abzuleiten, wenn ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist, um die Eignung auch auf andere Weise festzustellen (s. a. DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis").

Nachfolgend werden Untersuchungskriterien aufgeführt, die aufgrund der Tätigkeiten auf abwassertechnischen Anlagen in der Regel sinnvoll sind. Auf vorliegende Untersuchungsergebnisse z. B. von anderen Ärzten und auch auf einen aktuellen Impfausweis kann zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge kann die Eignung auch von einem Arzt bzw. einer Ärztin festgestellt werden, der/die nicht Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin bzw. Arzt/Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ist.

Im Rahmen einer gesundheitlichen Eignungsfeststellung könnten beurteilt werden:

  • Hör- und Sehfähigkeit

  • Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit

  • Reaktionsvermögen

  • Zentralnervensystem (z. B. Gleichgewichtssinn)

  • Psychische Belastbarkeit

  • Immunsystem/Infekte/Allergien

  • Atemwege

  • Herz und Kreislauf

  • Haut

  • Bewegungsapparat

  • Körperliche Leistungsfähigkeit

Bei der ersten Untersuchung (vor Beginn der Beschäftigung) sind die Ermessensspielräume eng auszulegen, um sicherzustellen, dass Personen keine Tätigkeit im Abwasserbereich aufnehmen, für die sie nicht gesundheitlich befähigt sind.

Werden im Rahmen von Notfall- und Rettungsmaßnahmen aus umschlossenen Räumen Atemschutzgeräte verwendet, müssen Beschäftigte, die unter Atemschutz für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden, gesundheitlich geeignet sein. Eine entsprechende Untersuchung kann unter Anwendung des DGUV Grundsatzes für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" durchgeführt werden. Ein weiterer Anlass für eine Untersuchung nach dem Grundsatz G 26 kann gegeben sein, wenn es Hinweise dafür gibt, dass gesundheitlichen Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr erfüllt werden.

Je nach Tätigkeit des Beschäftigten kann es sinnvoll sein, auch die Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (z. B. Fahrzeuge der Kanalunterhaltung) festzustellen. Dieses kann durch Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erfolgen.