DGUV Information 250-011 - Leitfaden für Betriebsärztinnen und -ärzte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Abwasserbereich

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Abschnitt 3 - 3 Rechtsgrundlagen

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben nach Maßgabe des ASiG Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zu bestellen. Sie haben insbesondere die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 11 ArbSchG).

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten ist arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu veranlassen (Pflichtvorsorge).

Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten ist arbeitsmedizinische Vorsorge vom Unternehmen anzubieten (Angebotsvorsorge). Darüber hinaus ist Wunschvorsorge auf Verlangen der Beschäftigten zu ermöglichen.

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Die Arbeitsmedizinischen Regeln präzisieren die ArbMedVV und geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

TRBA 220 Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen

Aufgrund der komplexen Gefährdungssituation ist insbesondere bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen arbeitsmedizinischer Sachverstand bei der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, insbesondere durch die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin.

Ziffer 6 der TRBA 220 enthält weitergehende Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention im Abwasserbereich, wie zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung hinsichtlich der infektiösen, sensibilisierenden und toxischen Wirkungen sowie zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.