DGUV Information 208-045 - Fördertechnik in Hochregallägern Störungsbeseitigung in Regalanlagen

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Abschnitt 6 - Rettung von Personen

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können (§ 11 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den oben beschriebenen Tätigkeiten um gefährliche Arbeiten handelt. Wenn z. B. nach einem Sturz eine Person im Auffanggurt hängt, so muss sichergestellt sein, dass dies kurzfristig bemerkt wird. Dies kann z. B. durch das Abstellen einer zweiten Person erfolgen, die denjenigen, der im Einsatz ist, überwacht oder durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (siehe auch DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen").

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Abb. 23
Nachgestellter Rettungsvorgang

Durch längeres bewegungsloses Hängen kann die Blutzirkulation stark beeinträchtigt werden, sodass eine unverzügliche Rettung notwendig ist, möglichst innerhalb von 20 Minuten. Für die Rettung muss daher ein Konzept erarbeitet werden, in dem die Vorgehensweise genau beschrieben ist (siehe z. B. auch DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten"). Die Rettung muss in regelmäßigen Abständen geübt werden, erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller der Persönlichen Schutzausrüstung (siehe Abbildung 23).