DGUV Information 200-007 - Information für Betriebe und Bildungseinrichtungen zum Präventionsgesetz (PrävG) Betriebsärztliches und sicherheitstechnisches Handeln in den Betrieben

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Abschnitt 5 - Welche Rolle spielt die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) für den Gesundheitsschutz und im Zusammenhang mit dem Präventionsgesetz?

Die ArbMedVV regelt im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes das Thema "Arbeitsmedizinische Vorsorge", welche nach Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Vorschrift 2 Aufgabenfeld 1.4 "Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge" unter die betriebsspezifische Betreuung fällt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme dar - "mit dem Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten". Sie leistet einen Beitrag zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV auch zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Das Präventionsgesetz regelt, dass Krankenkassen oder ihre Verbände in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung mit geeigneten Fachärztinnen und Fachärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügenden Ärztinnen und Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 SGB V, über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen können, soweit diese in Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erbracht werden.