DGUV Information 200-007 - Information für Betriebe und Bildungseinrichtungen zum Präventionsgesetz (PrävG) Betriebsärztliches und sicherheitstechnisches Handeln in den Betrieben

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Abschnitt 2 - Welche Vorteile bietet das Präventionsgesetz für Betriebe und Bildungseinrichtungen?

Schutzimpfungen, die nicht zu den Aufgaben nach ArbMedVV zählen, können von den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten durchgeführt und von den Krankenkassen bezahlt werden, wenn entsprechende Verträge zwischen Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten geschlossen werden.

Ebenso besteht dann die Möglichkeit der Versorgung mit Gesundheitsuntersuchungen, wonach Versicherte "Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus" haben. Die daraus resultierenden Empfehlungen an die Krankenkassen zur verhaltensbedingten Prävention dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung nach vorheriger Information der Versicherten genutzt werden (§ 20 Abs. 5 SGB V).