DGUV Information 205-024 - Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Transport von Atemschutzgeräten und -flaschen

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Grundsätzlich unterliegt der Transport von Atemschutzgeräten und -flaschen dem Gefahrgutrecht.

Quelle "Der Sicherheitsbrief" der FUK Nord, Feuerwehr-Unfallkasse für Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, Nr. 18, Dezember 2005: Wer denkt denn schon daran, dass Atemschutzgeräte oder Reserveflaschen als Gefahrgut bezeichnet werden? Wer denkt schon daran, dass ein Transport von Atemluftflaschen ein Gefahrguttransport sein kann? Wir dürfen diese Fragen nicht ganz beiseite schieben, denn auch die Feuerwehren bewegen sich nicht im rechtsfreien Raum und müssen sich Gedanken über solche Transporte machen.

Dazu finden wir z. B. einen klaren Hinweis im vierten Absatz des Abschnittes acht der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) "Atemschutz". Demnach dürfen Atemschutzgeräte und Druckbehälter nur in den dafür vorgesehenen Halterungen transportiert werden. Fehlen solche Halterungen, dürfen Atemschutzgeräte und Druckbehälter nur in nach geltendem Gefahrgutrecht geeigneten Transportbehältern oder Transportkisten transportiert werden. Außerdem ist die Ladungssicherung nach der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Im Klartext heißt es:

Alle Gerätschaften von Einsatzfahrzeugen wie Atemschutzgeräte, Reservekanister, Schweißgeräte usw., die im Beladeplan der Fahrzeuge enthalten sind und fachgerecht gehaltert werden, sind von dem Gefahrgutrecht ausgenommen. Sobald aber dieser Bereich verlassen wird, trifft das Gefahrgutrecht in vollem Umfange zu.

Es werden Fahrzeuge zum Transport von Atemluftflaschen genutzt, die keine Halterungen oder Aufnahmevorrichtungen mitbringen und somit nicht geeignet sind. Dieses können Fahrzeuge der Feuerwehr, in der Regel Mannschaftstransport- bzw. Einsatzleitwagen, oder auch private Fahrzeuge sein, in die die Geräte und Flaschen lose ohne spezielle Ladungssicherung verladen werden. Dies geschieht zwar immer in positiver Absicht z. B. um Zeit zu sparen oder das Einsatzfahrzeug nicht aus seinem Einsatzgebiet entfernen zu müssen. Manchmal ist es aber auch der fehlende Maschinist oder Maschinistin, der oder die die Fahrzeuge nicht tagsüber zur Feuerwehrtechnischen Zentrale bewegen kann. Was liegt da näher, die Fahrt mit einem Privatfahrzeug zu unternehmen und sie mit einer anderen Fahrt zu kombinieren. Diese Transporte sind nicht generell verboten, es gibt für solche Transporte nur Auflagen, die man beachten muss.

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Da Atemluftflaschen weder Schutzkappe noch Schutzkragen haben und die Tragegestelle keinen entsprechenden Schutz bieten, müssen sie in Schutzkisten verpackt transportiert werden. Die Schutzkiste selbst ist im Fahrzeug ausreichend zu sichern und wenn die Kennzeichnung der Flasche verdeckt wird, mit dem gleichen Gefahrzettel wie die Atemluftflaschen zu kennzeichnen. Der Gefahrzettel weist auf ein nicht brennbares und nicht giftiges Gas hin, ist üblicherweise ein grüner auf einer Spitze stehender quadratischer Aufkleber mit einer schwarzen oder weißen Abbildung einer Gasflasche. Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeuges oder aber eine spezielle Ausbildung der Fahrerin bzw. des Fahrers ist bei diesen Transporten jedoch nicht erforderlich.

Verantwortlich für eine sachgemäße Ladungssicherung ist jeder, wer an der Verladung und der Beförderung beteiligt ist. Also nicht nur die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer, sondern auch der Verlader, die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter und die Unternehmerin bzw. der Unternehmer. Die Verantwortlichen sind klar definiert. Wer befindet sich jedoch in der Rolle des Verladers? Diese Rolle können die verschiedensten Beteiligten einnehmen, z. B. der Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr, der die Flaschen herausgibt oder die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Feuerwehrtechnischen Zentrale, die oder der die Flaschen nach dem Befüllen herausgibt.

Für die Feuerwehrangehörigen gibt es zwei Gründe, warum diese Regelungen unbedingt beachtet werden müssen. Erstens wollen wir alle gemeinsam Unfälle verhüten und können mit der Beachtung obiger Vorgaben einen Beitrag dazu leisten, zweitens sieht das Gefahrgutrecht für Verstöße gegen diese Transportvorschriften empfindliche Bußgelder für die am Transport beteiligten Personen vor.

Aber auch bei Feuerwehrfahrzeugen selbst muss festgestellt werden, dass eine fachgerechte Ladungssicherung der Atemschutzgeräte und Reserveflaschen nicht immer vorhanden ist. Dies kommt einerseits durch die lange Nutzungsdauer der Einsatzfahrzeuge und der Veränderung der Atemschutzgeräte und anderseits durch mangelnde Abstimmung bei der Beschaffung zwischen den Gerätehalterungen und den Geräten. Es findet zu wenig Beachtung, dass mangelhaft gesicherte Ladung bei ansonsten glimpflich verlaufenden Unfällen häufig zu schweren Verletzungen der Fahrerin/des Fahrers bzw. der Insassen führen kann, wenn diese bei einer Kollision durch die verrutschende oder umherfliegende Ladung getroffen werden.