
Abschnitt 2.1
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Abschnitt 2.1 – 2 Begriffsbestimmungen
2.1
Bauarbeiten im Sinne dieser Information sind Arbeiten zum Zustellen (Errichten), Instandhalten, Ändern, Ausbrechen und Beseitigen von feuerfesten Auskleidungen, sowie Arbeiten zum Errichten, Instandhalten, Ändern und Beseitigen turmartiger baulicher Anlagen in Massivbauart, einschließlich der hierfür jeweils vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.