
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Abschnitt 6.4 – 6.4 Zusätzliche Bestimmungen für das Abbrechen und Beseitigen von turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart
6.4.1
Allgemeines
6.4.1.1
Untersuchung des baulichen Zustandes
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abzubrechende und daran angrenzende Bauteile auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf
konstruktive Gegebenheiten,
statische Verhältnisse,
Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe
und
Art und Lage von Leitungen
untersucht werden.
6.4.1.2
Abbruchanweisung
Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat den Ablauf der Abbrucharbeiten nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Abschnittes 6.4.1.1 festzulegen.
Für die Abbrucharbeiten muss eine schriftliche Abbruchanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält.
Sicherheitstechnische Angaben sind zum Beispiel:
Beschreibung des Abbruches mit Angaben über die zum Einsatz gelangenden Maschinen, Geräte und Gerüste sowie eine Beschreibung des eigentlichen Abbruchvorganges,
technische Unterlagen, zum Beispiel zu den Maschinen, Geräten,
Beschreibung erforderlicher Schutzmaßnahmen, wie Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, Absperrmaßnahmen, Warnposten
und
Nachweis der erfolgten Sicherheitsunterweisung der Beschäftigten.
6.4.1.3
Aufsicht
Während der Abbrucharbeiten ist die ständige Anwesenheit eines Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 an der Abbruchstelle erforderlich.
6.4.2
Abbrechen mit Erdbaumaschinen
6.4.2.1
Sicherheitsabstände
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim maschinellen Abgreifen, Arbeiten mit der Fallbirne oder beim Eindrücken zwischen baulicher Anlage und Erdbaumaschine ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 × Gebäudehöhe eingehalten wird (siehe Abbildungen 7 und 8).
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim maschinellen Einziehen oder Einreißen ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 × Gebäudehöhe eingehalten wird (siehe Abbildungen 9 und 10).

Abb. 7 Abgreifen bzw. Arbeiten mit der Fallbirne

Abb. 8 Eindrücken

Abb. 9 Einziehen

Abb. 10 Einreißen
6.4.2.2
Gefahrbereich
Beim Abbrechen mit Erdbaumaschinen ist abweichend von Abschnitt 4.8.2.1 ein Mindestradius des Gefahrbereiches 4,00 m zuzüglich der Sicherheitsabstände nach Abschnitt 6.4.2.1 erforderlich.
6.4.3
Abwerfen von Abbruchmaterial
6.4.3.1
Standsicherheit
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgeworfenes Material die Standsicherheit der turmartigen baulichen Anlage und benachbarter baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt.
6.4.3.2
Abwurf nach innen
Wird Abbruchmaterial nach innen abgeworfen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für den Abtransport des Materials ein ausreichend großer Durchbruch in den Umfassungsbauteilen angelegt wird und die Standsicherheit der baulichen Anlage erhalten bleibt. Er hat dafür zu sorgen, dass das abgeworfene Material so rechtzeitig abtransportiert wird, dass dieses nicht höher als die Oberkante des Durchbruches liegt.
6.4.3.3
Abwurf nach außen
Wird Abbruchmaterial nach außen abgeworfen, hat der Unternehmer den Gefahrbereich abweichend von Abschnitt 4.9.3 nach der Gefährdungssituation des Einzelfalles festzulegen. Dies gilt nicht, wenn beim Abwerfen geschlossene Schuttrutschen oder -rohre verwendet werden.
6.4.4
Verbote
6.4.4.1
Abreiten
Beim Abbrechen von turmartigen baulichen Anlagen ist das Abreiten der oberen Bauwerkskante nicht zulässig.
6.4.4.2
Einreißen
Schornsteine dürfen nicht durch Einreißen abgebrochen werden.
6.4.5
Sprengen
Für das Sprengen turmartiger baulicher Anlagen ist die DGUV Regel 113-016 "Sprengarbeiten" einzuhalten.
6.4.6
Schlitzen
Werden Schornsteine durch horizontales und vertikales Schlitzen abgebrochen, sind die Bestimmungen des Abschnittes 6.5 einzuhalten.