DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Arbeiten an und in der Nähe von in Betrieb befindlichen Schornsteinen

6.3.1
Instandhaltungsarbeiten

6.3.1.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Schornsteinen oder in deren Nähe nur von mindestens zwei Beschäftigten zusammen durchgeführt werden.

Dies gilt nicht, wenn zwischen einem allein arbeitenden Beschäftigten und einer anderen Person direkte Ruf- und Sichtverbindung besteht.

Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten zum Bewahren und Wiederherstellen des Sollzustandes sowie zum Feststellen und Beurteilen des Istzustandes.

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Siehe auch DIN 31 051.

6.3.1.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Inspektionsarbeiten von jedem Beschäftigten Atemschutzgeräte für die Selbstrettung mitgeführt werden.

Inspektionsarbeiten sind Arbeiten zum Feststellen und Beurteilen des Istzustandes.

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Atemschutzgeräte für die Selbstrettung siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

6.3.1.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn dabei von Beschäftigten von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte und den Gefahrstoffen entsprechende Schutzkleidung getragen werden. Dies gilt nicht wenn,

  • die möglichen Gefahrstoffe ermittelt wurden und sichergestellt wird, dass während der Arbeiten die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nicht überschritten werden,

  • der untere Grenzwert für Sauerstoff (19 Vol. %) und das Überschreiten des AGW für Kohlenmonoxid (CO = 30 ppm) durch optisch und akustisch wirkende Warngeräte an der Arbeitsstelle angezeigt wird

    und

  • jeder Beschäftigte ein Atemschutzgerät für die Selbstrettung mitführt, das im Alarmfall benutzt werden kann.

6.3.2
Arbeiten im Mündungsbereich

Im Mündungsbereich von in Betrieb befindlichen Schornsteinen sind Arbeiten zum Erhöhen oder Abbrechen des Schornsteines nicht zulässig.

Zum Abbrechen gehört auch das Beseitigen von Schornsteinteilen.

Ein Schornstein kann z. B. außer Betrieb genommen werden, wenn hierfür ein Notschornstein errichtet wird.