DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Informatio...

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Abschnitt 6.2, 6.2 Konsolgerüste
Abschnitt 6.2
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Titel: Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-055
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.2 – 6.2 Konsolgerüste

Der Unternehmer muss die Auswahl eines Konsolgerüstes anstelle anderer technischer Arbeitsmittel in einer Gefährdungsbeurteilung begründen. Kriterien wie z. B. Einbauten, Arbeiten in Höhen, unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes haben in der Vergangenheit gezeigt, dass ein Konsolgerüst als geeignetes Arbeitsmittel ausgewählt werden kann.

Für Auf-, Um- und Abbauarbeiten sowie die Benutzung des Konsolgerüstes ist durch den Unternehmer ein Plan zu erstellen.

Konsolgerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden. Die Beschäftigten müssen speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß BetrSichV § 12 erhalten haben.

Nach dem abgeschlossenen Aufbau und vor der Benutzung ist das Konsolgerüst durch die zur Prüfung befähigte Person zu prüfen.

6.2.1
Belastung, Tragfähigkeit

Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen mit höchstens 1,5 kN/m2 belastet werden. Dabei darf die auf eine Konsole entfallende Last 2,0 kN nicht überschreiten. Für die zulässige Verkehrslast in Abhängigkeit vom Schornsteinumfang gilt Tabelle 4.

Schornsteinumfang Durchmesser der Drahtseile nach DIN 3066 bei Schornsteinen aus Zulässige Verkehrslast des Konsolgerüstes
m Mauerwerk Stahlbeton mm/mind. Stahl kN
bis 61010106
bis 1510121210,5
bis 2512141415
bis 4414161818
bis 6314182018
bis 7816202218
Tabelle 4: Zulässige Verkehrslasten und erforderliche Seildurchmesser von Konsolgerüsten für den Schornsteinbau

Konsolgerüste für den Schornsteinbau sind Gerüste, bei denen der Belag auf Konsolen liegt, die rings um den Schornsteinschaft an geschlossenen Drahtseilen oder Anrüstösen nach DIN 1056 aufgehängt sind.

6.2.2
Konsolen

6.2.2.1
Als Konsolen sind nur Stahlkonsolen aus S 235 nach DIN EN 10025 und Aluminiumkonsolen zulässig. Die Abmessungen müssen Abbildung 4 oder Abbildung 5 entsprechen.

Abb. 4 Konsole aus Stahl

Abb. 5 Konsole aus Aluminium

Die Herstellung der Konsolen ist durch qualifiziertes Personal sicherzustellen.

6.2.2.2
Abweichend von Abschnitt 6.2.2.1 sind auch Konsolen zulässig, deren Tragfähigkeit durch eine statische Berechnung nachgewiesen ist. Solche Konsolen dürfen nicht mehr als 1,00 m auskragen. Sie müssen mit zwei Haken für die Aufhängung versehen sein. Jeder Haken und seine Befestigung muss die volle auf eine Konsole entfallende Last tragen können. Die Haken müssen der Anordnung nach Abbildung 4 entsprechen.

6.2.3
Aufhängung und Befestigung der Konsolen

6.2.3.1
Zum Aufhängen der Konsolen müssen zwei straff um den Schornsteinschaft gelegte Drahtseile vorhanden sein. Jedes einzelne Seil muss die gesamte Gerüstlast tragen können. Es dürfen nur Drahtseile nach DIN 3066 verwendet werden.

6.2.3.2
Der Durchmesser der Drahtseile für Schornsteine mit kreisförmigem, ovalem oder gleichseitig sechs oder mehreckigem Querschnitt muss Tabelle 4 entsprechen.

6.2.3.3
An Schornsteinen mit einem drei- bis fünfeckigen oder einem ungleichseitigen sechs- oder mehreckigen Querschnitt dürfen Drahtseile mit mindestens 14 mm Durchmesser verwendet werden, wenn:

  • die größte Seitenlänge 3,5 m

    und

  • die Verkehrslast des Gerüstes 6 kN

nicht überschreitet.

Schornsteindurchmesser Keilabmessung a
bis 10 m50 mm
>10 m80 mm
Tabelle 5: Keilabmessungen

6.2.3.4
Drahtseile müssen an jeder Verbindungsstelle bei Durchmessern bis 12 mm mit mindestens fünf, darüber mit sechs Drahtseilklemmen nach DIN 1142 oder durch gleichwertige Verbindungsmittel verbunden sein. Sie müssen mit Holzkeilen nach Abbildung 6 so gespannt sein, dass sie gegen Abrutschen gesichert sind. Im belasteten Zustand dürfen die Seile zwischen den Keilen nicht mehr als 1/15 des Keilabstandes durchhängen.

Abb. 6 Spannkeil aus Holz

6.2.3.5
Drahtseile müssen an den Schornsteinecken und -kanten zusätzlich gegen Abrutschen gesichert und so verlegt sein, dass sie nicht geknickt oder beschädigt werden.

6.2.3.6
Konsolen müssen so angebracht sein, dass sie außen keinen größeren Abstand als 1,0 m voneinander haben. Sie sind mit beiden Haken in je ein Drahtseil oder mindestens eine Anrüstöse nach DIN 1056 einzuhängen. Hängen die Konsolen in Anrüstösen, darf deren Abstand außen höchstens 1,5 m betragen.

6.2.3.7
Abweichend von Abschnitt 6.2.3.6 genügt es, wenn beim Auf- und Abrüsten die Konsolen nur in einem Drahtseil eingehängt sind.

6.2.3.8
In Drahtseile oder Anrüstösen, an denen Konsolen hängen, dürfen Lasten aus Hebezeugen nicht eingeleitet werden.

6.2.4
Gerüstbeläge

Die Bretter des Gerüstbelages müssen einen Querschnitt von mindestens 20 cm × 3 cm aufweisen und mindestens der Sortierklasse S 10 DIN 4074-1 entsprechen. Beläge müssen gegen Abheben gesichert sein.

6.2.5
Seitenbegrenzung

Bei Konsolgerüsten ist anstelle des im Abschnitt 4.8.2.1 geforderten Seitenschutzes ein Stahlseil mit Durchmesser 6 mm als Begrenzung erforderlich. Dieses Begrenzungsseil stellt keine Absturzsicherung dar.

6.2.6
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

Bei Arbeiten auf Konsolgerüsten sowie bei Auf-, Ab- und Umrüstarbeiten müssen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz tragen.


Siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"